9 Welche Behörde ist im Falle von Streitigkeiten und in anderen Angelegenheiten zuständig?
„The information available on this webpage is not up to date because it does not take into account the changes brought by the Franco-German agreement on an elective ‘community of accrued gains’ matrimonial property regime as of 1st May 2013.“
„Les informations disponibles sur ce site ne sont pas à jour, car elles ne prennent pas en compte les changements introduits par l’accord franco-allemand instituant un régime matrimonial optionnel de la participation aux acquêts à partir du 1er mai 2013.“
Die Brüssel IIa-Verordnung regelt die direkte Zuständigkeit in Verfahren im Zusammenhang mit Ehescheidung, gerichtlicher Trennung und Ungültigkeit der Ehe. Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Streitigkeiten über ausschließlich vermögensrechtliche Folgen der Ehe. Richter sind verpflichtet, bei der Feststellung der Zuständigkeit französischer Gerichte automatisch die Vorschriften der Verordnung anzuwenden, bevor sie die nationalen Zuständigkeitsvorschriften anwenden.
Die Brüssel II a-Verordnung lässt Klägern bei der Bestimmung des Gerichtsstandes die Wahl zwischen zwei Anknüpfungskriterien: dem gewöhnlichen Aufenthaltsort (Art. 3-I-a) oder die Staatsangehörigkeit (Art. 3-I-b). Kläger können daher unter sieben Zuständigkeitsfällen wählen (Cass. civ. I, 24. September 2008, Revision Nr. 07-20.248).
Für Streitigkeiten, die ausschließlich im Zusammenhang mit vermögensrechtlichen Folgen der Ehe stehen, wird die internationale Zuständigkeit durch Ausweitung der Regeln über die Zuständigkeit im nationalen Recht bestimmt.
Im nationalen Recht hat der Familienrichter die ausschließliche Zuständigkeit in persönlichen Angelegenheiten. Das zuständige Gericht ist das Gericht am Aufenthaltsort des Paares. Hat das Paar unterschiedliche Aufenthaltsorte, ist das zuständige Familiengericht das am Aufenthaltsort des Ehegatten, der gewöhnlich mit den minderjährigen Kindern lebt, und in anderen Fällen, das Familiengericht am Aufenthaltsort des Ehegatten, der die Ehescheidung nicht beantragt hat (Art. 1070 C.P.C.).
Das französische Gericht ist ebenfalls zuständig, wenn eine der Parteien französischer Staatsbürger ist (Art. 14 und 15 CC).
Die EU-Verordnung 2016/1103 vom 24. Juni 2016 gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Eheschließung für sämtliche Klagen, Urteile und Rechtsakte, die am oder nach dem 29. Januar 2019 erhoben bzw. erlassen werden.
Gemäß der Verordnung sind folgende Behörden zuständig:
- Im Falle des Todes eines der Ehegatten liegt die Zuständigkeit für Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands beim zuständigen Nachlassgericht (Art. 4).
- Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats zur Entscheidung über eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder Ungültigerklärung der Ehe angerufen, so sind in der Regel die Gerichte dieses Staates auch für Fragen des ehelichen Güterstands in Verbindung mit diesem Antrag zuständig.
- In anderen Fällen können die Parteien vereinbaren, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht anzuwenden ist, oder die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Ehe geschlossen wurde, zuständig sind. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von den Parteien zu unterzeichnen. Mangels einer Rechtswahlvereinbarung liegt die Zuständigkeit in Fragen des ehelichen Güterstandes außer im Falle des Todes eines der Ehegatten oder eines Rechtsstreits in Ehesachen grundsätzlich bei den Gerichten des Staates,
- in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gemeinsamen gewöhnliche Aufenthalt haben oder anderenfalls
- in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
- in dem der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder anderenfalls
- dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten haben.
Außer im Falle etwaiger Rechtsstreitigkeiten unterliegen Notare diesen Zuständigkeitsregeln nicht und dürfen daher z.B. zur Errichtung eines Ehevertrages oder einer Rechtswahlvereinbarung uneingeschränkt tätig werden.