3 Wie können die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse regeln?

„The information available on this webpage is not up to date because it does not take into account the changes brought by the Franco-German agreement on an elective ‘community of accrued gains’ matrimonial property regime as of 1st May 2013.“

„Les informations disponibles sur ce site ne sont pas à jour, car elles ne prennent pas en compte les changements introduits par l’accord franco-allemand instituant un régime matrimonial optionnel de la participation aux acquêts à partir du 1er mai 2013.“

3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?

Art. 1387 CC legt den Grundsatz fest, dass die Ehegatten ihre ehelichen Beziehungen frei gestalten  können. Sie können sich für eine vertraglich vereinbarte Gütergemeinschaft entscheiden (Art. 1497 ff. CC), eine universelle Gütergemeinschaft, bei der alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zusammengefasst werden (Art. 1526 CC), eine Gütertrennung, bei der es keine Gütergemeinschaft gibt (1536 ff. CC), eine Zugewinngemeinschaft, bei der es keine Gütergemeinschaft gibt, bei der aber jeder Ehegatte im Fall der Ehescheidung oder des Todes Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich hat, falls er während der Ehe ein geringeres Vermögen als der andere Ehegatte erworben hat (1569 ff. CC).

Die Ehegatten dürfen jedoch niemals die Anwendung der „Primärregelungen“ ausschließen, die allein aufgrund der Ehe Anwendung finden (Art. 212 ff. CC).

3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?

Der Ehevertrag muss vor einem Notar errichtet werden (Art. 1394 CC). Der Trauschein muss die Angabe enthalten, ob ein Ehevertrag abgeschlossen wurde, sowie den Namen und die Anschrift des beurkundenden Notars aufführen (Art. 76 CC). Wird dies versäumt, gelten die Ehegatten gegenüber Dritten als im gesetzlichen Güterstand verheiratet.

3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?

Der Ehevertrag muss vor der Eheschließung geschlossen werden und tritt am Tag der Eheschließung in Kraft (Art. 1395 CC).

3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Der Vertrag kann vorbehaltlich der gleichen Formalitäten, die auch für seinen Abschluss gelten, vor der Eheschließung geändert werden (Art. 1396 CC) (siehe Frage 3.2). Nachdem der eheliche Güterstand zwei Jahre lang in Kraft gewesen ist, können die Ehegatten entscheiden, die gewählte Regelung durch eine notarielle Urkunde zu ändern (Art. 1397 CC). Die Gläubiger und erwachsenen Kinder der Ehegatten können sich einer solchen Änderung widersetzen. Im Fall einer Anfechtung oder falls einer der Ehegatten minderjährige Kinder hat, muss der Vorgang durch das Gericht genehmigt werden.