9 Welche Behörde ist im Falle von Streitigkeiten und in anderen Angelegenheiten zuständig?

Bei sämtlichen Klagen, Urteilen und Rechtsakten, die bis zum 28. Januar 2019 erhoben bzw. erlassen werden, sind die spanischen Gerichte für solche Verfahren international zuständig, wenn einer der Ehegatten/Partner spanischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat (Art. 50-60 LEC). Sowohl die sachliche als auch die lokale Zuständigkeit liegt beim Gericht des Bezirks, in dem die Ehegatten/Partner ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, oder, subsidiär hierzu, beim Gericht des Bezirks, in dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Es gibt außerdem spezielle Bestimmungen für Fälle, in denen keine internationale Zuständigkeit besteht (Art. 36 LEC).

Die EU-Verordnung 2016/1103 vom 24. Juni 2016 gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Eheschließung für sämtliche Klagen, Urteile und Rechtsakte, die am oder nach dem 29. Januar 2019 erhoben bzw. erlassen werden.

Gemäß der Verordnung sind folgende Behörden zuständig:

- Im Falle des Todes eines der Ehegatten liegt die Zuständigkeit für Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands beim zuständigen Nachlassgericht (Art. 4).

- Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats zur Entscheidung über eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder Ungültigerklärung der Ehe angerufen, so sind in der Regel die Gerichte dieses Staates auch für Fragen des ehelichen Güterstands in Verbindung mit diesem Antrag zuständig.

- In anderen Fällen können die Parteien vereinbaren, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht anzuwenden ist, oder die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Ehe geschlossen wurde, zuständig sind. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von den Parteien zu unterzeichnen. Mangels einer Rechtswahlvereinbarung liegt die Zuständigkeit in Fragen des ehelichen Güterstandes außer im Falle des Todes eines der Ehegatten oder eines Rechtsstreits in Ehesachen grundsätzlich bei den Gerichten des Staates,

  • in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gemeinsamen gewöhnliche Aufenthalt haben oder anderenfalls
  • in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
  • in dem der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder anderenfalls
  • dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten haben.

Außer im Falle etwaiger Rechtsstreitigkeiten unterliegen Notare, die in Spanien durch ihren Mitgliedstaat als Gericht im Sinne von Artikel 3.2 benannt wurden, diesen Zuständigkeitsregeln nicht und dürfen daher z.B. zur Errichtung eines Ehevertrages oder einer Rechtswahlvereinbarung uneingeschränkt tätig werden.