5 Welche Folgen hat die Scheidung/Trennung?
„The information available on this webpage is not up to date because it does not take into account the changes brought by the Franco-German agreement on an elective ‘community of accrued gains’ matrimonial property regime as of 1st May 2013.“
„Les informations disponibles sur ce site ne sont pas à jour, car elles ne prennent pas en compte les changements introduits par l’accord franco-allemand instituant un régime matrimonial optionnel de la participation aux acquêts à partir du 1er mai 2013.“
5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?
Die Ehescheidung führt zur Auflösung der ehelichen Errungenschaftsgemeinschaft. In diesem Fall erhalten beide Ehegatten ihr jeweiliges Eigenvermögen (Art. 1467 CC) zurück und das Gesamtgut wird zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt (Art. 1475 CC). Vor der Aufteilung wird eine Aufstellung der Erstattungen (Art. 1468 CC) vorgenommen, die aus dem Gemeinschaftsgut an die Ehegatten zu leisten sind (Art. 1433 CC) bzw. von den Ehegatten in das Gemeinschaftsgut zu leisten sind (Art. 1437 CC). Ist der Ehegatte Schuldner, wird sein Anteil an der Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens reduziert. Ist er Gläubiger, kann er sein Recht durch Auszahlung aus dem gemeinschaftlichen Vermögen ausüben.
5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?
Im Fall der Ehescheidung haftet jeder Ehegatte auch weiterhin für seine eigenen Verbindlichkeiten während der Ehe. Ein Ehegatte, der eine gemeinschaftliche Verbindlichkeit eingegangen ist, bleibt hierfür in vollem Umfang haftbar (Art. 1482. CC). Der andere Ehegatte haftet für die Hälfte der Schuld, kann aber nicht auf einen Betrag verklagt werden, der den Wert des gemeinschaftlichen Vermögens, das ihm zugewiesen wurde, übersteigt (Art. 1483 CC).
5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?
Im Fall einer Aufteilung der Gütergemeinschaft werden Erstattungen unter den Ehegatten und der Gütergemeinschaft mit in Betracht gezogen (siehe Punkt 5.1 oben).
5.3.1. Im Fall des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft:
- Ist der Anspruch durch Übertragung bestimmter Güter oder in Geld zu erfüllen?
- Wie wird die Höhe des Anspruchs berechnet?
- Wie hoch ist der Betrag der Ausgleichszahlung?
- Wann verjährt der Anspruch?
Bei der Zugewinngemeinschaft gibt es keine Gütergemeinschaft und kein gemeinschaftliches Vermögen. Wird der Güterstand aufgelöst, hat der Ehegatte, der weniger Vermögen erworben hat, eine einfache persönliche Forderung gegen den anderen Ehegatten. Er hat kein Recht auf einen Ausgleich in Sachwerten, sofern dies nicht anderweitig durch die Ehegatten vereinbart oder durch einen Gerichtsbeschluss angeordnet wurde (Art. 1576 CC). Der Anspruch auf Ausgleich entspricht der Hälfte der Differenz zwischen dem Vermögen eines jeden Ehegatten, das während des Güterstandes erworben wurde (Art. 1575 CC), wobei auf das jeweilige Anfangs- und Endvermögen abgestellt wird (Art. 1570-1574 CC). Die Möglichkeit, einen Ausgleich zu beantragen, verjährt drei Jahre nach Auflösung des Güterstandes (Art. 1578 Absatz 4 CC).