9 Welche Behörde ist im Falle von Streitigkeiten und in anderen Angelegenheiten zuständig?

Ein Antrag auf Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens kann an das Nachlassgericht gestellt werden (das Nachlassgericht ist Teil des städtischen Gerichts, was in Dänemark einem Amtsgericht entspricht), sofern einer der Lebenspartner in Dänemark lebt. Falls mindestens einer der Partner eine Verbindung zu Dänemark hat, können die Lebenspartner sich darauf einigen, dass ein Antrag auf Aufteilung dort gestellt wird. Die Partner dürfen  eine solche Vereinbarung nicht im Voraus eingehen, sondern nur dann, wenn eine Streitigkeit über die Aufteilung des Vermögens im Rahmen einer Ehescheidung oder einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes besteht.

Ein Antrag auf die Aufteilung des Teils des gemeinschaftlichen Vermögens, der sich in Dänemark befindet, kann dort eingereicht werden, sofern die fraglichen Vermögensgegenstände nicht Gegenstand eines Vermögensverfahrens in einem anderen Land sind.

(Gesetz über die Aufteilung von Vermögenswerten der Familie, §§ 4)

(Vermögensverwaltungsgesetz (Administration of Estates Act), § 74)