9 Welche Behörde ist im Falle von Streitigkeiten und in anderen Angelegenheiten zuständig?

In Bezug auf sämtliche Klagen, Urteile und Rechtsakte, die am oder nach dem 28. Januar 2019 erhoben bzw. erlassen werden, zählt die Aufteilung des Vermögens nach der Scheidung gem §§ 81ff EheG und §§ 24ff EPG zu den außerstreitigen Eheangelegenheiten. Für solche Verfahren sind österreichische Gerichte international zuständig, wenn ein Ehegatte/Partner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 114a Abs 4 JN). Sachlich und örtlich zuständig ist das Bezirksgericht (§ 104a JN), in dessen Sprengel die Ehegatten/Partner den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, hilfsweise das Bezirksgericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgegners (§§ 114a Abs 1 iVm 76 Abs 1 JN). Ist bei einem Gericht bereits ein Scheidungsverfahren anhängig und die mündliche Streitverhandlung in erster Instanz noch nicht geschlossen, so ist dieses Gericht auch für die Aufteilung des ehelichen Vermögens zuständig (§§ 114a Abs 3 iVm 76 Abs 1 JN).

Außer im Fall etwaiger Rechtsstreitigkeiten unterliegen österreichische Notare diesen Zuständigkeitsregeln nicht und dürfen daher z.B. zur Errichtung eines Ehevertrages oder einer Rechtswahlvereinbarung uneingeschränkt tätig werden.