9 Welche Behörde ist im Falle von Streitigkeiten und in anderen Angelegenheiten zuständig?

Nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln haben kroatische Gerichte internationale Zuständigkeit in Fällen, in denen der/die Beklagte seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien hat (Artikel 46 Absatz 1 IPR-Gesetz).

Kroatische Gerichte sind ferner international für Güterrechtssachen zuständig, wenn zwar nicht der/die Beklagte seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien hat, jedoch der/die Kläger/in zum Zeitpunkt der Klage seinen/ihren gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalt in Kroatien hat (Artikel 59 Absatz 1 IPR-Gesetz).

Falls sich das Vermögen der Partner überwiegend in Kroatien befindet und der Rest im Ausland, kann das Gericht über das im Ausland befindliche Vermögen nur entscheiden, wenn es auch über das in Kroatien befindliche entscheidet und der/die Beklagte dem zustimmt (Artikel 59 Absatz 2 IPR-Gesetz).

Kroatische Gerichte haben jedoch ausschließliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über das Verfügungsrecht bei unbeweglichem Vermögen, das sich im Staatsgebiet Kroatiens befindet (Artikel 56 IPR-Gesetz).

Die Ehegatten können nur dann die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Staates vereinbaren, wenn einer von ihnen Staatsangehöriger eines anderen Staates ist und keine ausschließliche Zuständigkeit kroatischer Gerichte gegeben ist.

Die Ehegatten können die Zuständigkeit kroatischer Gerichte vereinbaren, wenn mindestens einer von ihnen kroatischer Staatsbürger ist (Artikel 49 Absatz 2 IPR-Gesetz).