9 Welche Behörde ist im Falle von Streitigkeiten und in anderen Angelegenheiten zuständig?
Die Gerichte sind in Familiensachen unter der Voraussetzung zuständig, dass mindestens ein Ehegatte Staatsbürger der Republik Litauen oder eine staatenlose Person mit Wohnsitz in der Republik Litauen ist (Art. 784(1) der Zivilprozessordnung (Code of Civil Procedure) der Republik Litauen (nachfolgend: CCP)). Falls beide Ehegatten ihren Wohnsitz in der Republik Litauen haben, unterliegen ihre unter das Familienrecht fallenden Fälle ausschließlich der Zuständigkeit der Gerichte der Republik Litauen (Art. 784(2) des CCP). Die Gerichte der Republik Litauen sind in Familiensachen auch dann zuständig, wenn beide Ehegatten eine ausländische Staatsangehörigkeit, ihren Wohnsitz jedoch in der Republik Litauen haben (Art. 784(3) des CCP).
Die Zuständigkeit für Fälle im Zusammenhang mit Immobilien, die sich in der Republik Litauen befinden, liegt ausschließlich bei den Gerichten der Republik Litauen (Art. 786 des CCP).
Örtlich und sachlich zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort des Beklagten (Art. 26 und 29 CCP).