8 Was sieht das Recht für registrierte und nicht-registrierte Partnerschaften vor?

„The information available on this webpage is not up to date because it does not take into account the changes brought by the Franco-German agreement on an elective ‘community of accrued gains’ matrimonial property regime as of 1st May 2013.“

„Les informations disponibles sur ce site ne sont pas à jour, car elles ne prennent pas en compte les changements introduits par l’accord franco-allemand instituant un régime matrimonial optionnel de la participation aux acquêts à partir du 1er mai 2013.“

Nicht eingetragene Partnerschaften (Lebensgemeinschaften) werden von Art. 515-8 CC anerkannt, sind jedoch nicht gesetzlich geregelt.

Eingetragene Partnerschaften werden durch Art. 515-1 ff. CC  geregelt. Diese Partnerschaften stehen gleichgeschlechtlichen Paaren offen, gelten aber nicht ausschließlich für diese.

Registrierte Partner haften gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten, die einer der Partner für „die alltäglichen Bedürfnisse“ eingeht (Art. 515-4 CC).

Jeder Partner kann frei über sein Vermögen verfügen und bleibt weiterhin für seine persönlichen Verbindlichkeiten haftbar. Vermögenswerte, deren Eigentum nicht festgestellt wird, gelten als im gemeinschaftlichen Besitz stehend (Art. 515-5 CC). Die Partner können auch vertraglich regeln, dass Vermögen, das während der Partnerschaft erworben wird, im gemeinschaftlichen Besitz steht (Art. 515-5-1 CC).