9 Welche Behörde ist im Falle von Streitigkeiten und in anderen Angelegenheiten zuständig?
Finnische Gerichte sind für Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Vermögen von Ehegatten zuständig, wenn: 1) der Beklagte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Finnland hat, 2) der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Finnland hat und finnisches Recht auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten Anwendung findet, 3) der letzte gemeinsame Wohnsitz bzw. gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten in Finnland war und einer der Ehegatten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin dort hat, oder zum Zeitpunkt seines Todes hatte, 4) sich der betroffene Vermögensgegenstand in Finnland befindet oder 5) sich der Beklagte damit ausdrücklich einverstanden erklärt, dass ein finnisches Gericht mit der Sache befasst wird, oder damit beginnt, in der Sache verhandelt ohne eine Einrede gegen die Zuständigkeit zu erheben (§ 127 Ehegesetz). Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht an dem Ort, an dem der Beklagte seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das finnische Standesamt kann Eheverträge und Rechtswahlvereinbarungen auch dann eintragen, wenn finnische Gerichte für eine Angelegenheit im Zusammenhang mit den Vermögensverhältnissen von Ehegatten nicht zuständig sind (§ 127 Ehegesetz).