9 Welche Behörde ist im Falle von Streitigkeiten und in anderen Angelegenheiten zuständig?

Für die Ehescheidung, die Erklärung der Ungültigkeit der Ehe oder die Feststellung des Bestehens bzw. Nicht-Bestehens einer Ehe ist  das Gericht des Bezirks zuständig, in dem die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, sofern noch mindestens einer der Ehegatten dort lebt. Gibt es kein solches Gericht, ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten zuständig. Falls es auch ein solches Gericht nicht geben sollte, ist das allgemein für den Antragsteller zuständige Gericht befugt (§ 88 Občianskeho súdneho poriadku (OSP) – Zivilprozessordnung). Der allgemeine Gerichtsstand befindet sich bei dem Gericht des Bezirks, in dem ein Bürger seinen Wohnsitz hat, und falls er über keinen Wohnsitz verfügt, bei dem Gericht des Bezirks, in dem der Bürger sich vorübergehend aufhält.

Im  Hinblickt auf die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens oder anderen Vermögens nach der Ehescheidung oder die Aufhebung von gemeinsamen Mietverträgen ist das Gericht zuständig, das auch über die Ehescheidung befindet. Für Ehesachen sind slowakische Gerichte international zuständig, wenn mindestens einer der Ehegatten Staatsbürger der Slowakischen Republik ist. Falls keiner der Ehegatten slowakischer Staatsbürger ist, sind slowakische Gerichte zuständig, sofern:

  • mindestens einer der Ehegatten seinen Wohnsitz im Land hat und das Urteil des Gerichts in den Heimatländern beider Ehegatten anerkannt wird oder
  • mindestens einer der Ehegatten über einen längeren Zeitraum hinweg seinen Wohnsitz in der Slowakischen Republik hatte oder
  • was die Ungültigkeit der Ehe anbelangt, die Ehegatten im Land leben. (§ 38 ZMPS)