2 Besteht ein gesetzlicher Güterstand und wenn ja, was sieht dieser vor?
„The information available on this webpage is not up to date because it does not take into account the changes brought by the Franco-German agreement on an elective ‘community of accrued gains’ matrimonial property regime as of 1st May 2013.“
„Les informations disponibles sur ce site ne sont pas à jour, car elles ne prennent pas en compte les changements introduits par l’accord franco-allemand instituant un régime matrimonial optionnel de la participation aux acquêts à partir du 1er mai 2013.“
2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?
Gibt es keinen Ehevertrag, unterliegen die Ehegatten dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 1400-1491 CC). Gegenstände, die nach Eheschließung entgeltlich erworben werden, stehen in gemeinschaftlichem Eigentum. Gegenstände, die einem der Ehegatten bei Eheschließung bereits gehören oder die er im Wege der Schenkung, Erbschaft oder vermächtnisweise erwirbt, sowie persönliche Gegenstände fallen jedoch in dessen Eigenvermögen (Art. 1404 CC).
2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?
Vermögensgegenstände der Ehegatten gehören beiden Ehegatten gemeinschaftlich, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass sie Teil des Eigenvermögens sind (Art. 1402 CC).
2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?
Die Ehegatten müssen keine Inventarliste erstellen.
2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?
Jeder Ehegatte kann sein Eigenvermögen (Art. 1428 CC) und gemeinschaftliches Vermögen (Art. 1421 Absatz 1 CC) verwalten und veräußern. Aufgrund ihrer Tragweite müssen jedoch einige Geschäfte in Bezug auf gemeinschaftliches Vermögen gemeinsam vorgenommen werden. Das bedeutet, dass die Transaktion von beiden Ehegatten ausgeführt werden muss oder von einem von ihnen mit der Einwilligung des jeweils anderen. Dieses Erfordernis gilt insbesondere für die Veräußerung gemeinschaftlichen Vermögens ohne Gegenleistung und die Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen Vermögens als Sicherheit für eine Drittschuld (Art. 1422 CC) sowie die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, geschäftlich genutzten Vermögenswerten und nicht-übertragbaren Unternehmensanteilen und den damit verbundenen Rechten, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen (1424 CC).
Verstößt einer der Ehegatten gegen diese Regelungen, kann der andere Ehegatte beantragen, dass das Rechtsgeschäft für ungültig erklärt wird (Art. 1427 CC).
Im Fall der missbräuchlichen Ausübung von Befugnissen oder Geschäftsunfähigkeit eines der Ehegatten, kann der andere Ehegatte das Gericht darum ersuchen, dass der erstgenannte Ehegatte in Hinsicht auf die Ausübung dieser Befugnisse durch den zweitgenannten Ehegatten ersetzt wird (Art. 1426 CC).
Schließlich dürfen die Ehegatten nicht alleine Rechte veräußern, durch welche die Unterbringung der Familie gewährleistet wird (Art. 215 Absatz 3 CC).
2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?
Ein Ehegatte darf das Eigenvermögen des anderen Ehegatten verwalten, sofern er hierzu ausdrücklich (Art. 1431 CC), stillschweigend (Art. 1432 CC) oder durch einen Gerichtsbeschluss ermächtigt wurde (Art. 1429 CC).
2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?
Für voreheliche Verbindlichkeiten haften das Eigenvermögen und das Einkommen des Schuldner-Ehegatten (Art. 1410 und 1411 CC). Zur Befriedigung von Verbindlichkeiten, die während der Ehe eingegangen werden, ist die Vollstreckung sowohl in das Eigenvermögen des Schuldner-Ehegatten als auch in das gemeinschaftliche Vermögen zulässig (Art. 1413 CC).
Zur Befriedigung von Verbindlichkeiten, die aus Krediten oder Bürgschaften entstehen, ist ohne die Einwilligung des anderen Ehegatten die Vollstreckung nur in das Eigenvermögen und das Einkommen des verpflichteten Ehegatten nicht aber in das gemeinschaftliche Vermögen zulässig (Art. 1415 CC).
Werden die Verbindlichkeiten gesamtschuldnerisch von beiden Ehegatten eingegangen, ist die Vollstreckung in das gesamte Familienvermögen zulässig (Art. 1418 CC). Dies gilt insbesondere für Verbindlichkeiten, die zur Unterhaltung des Haushalts oder der Erziehung der Kinder eingegangen werden (Art. 1414 CC).