9 Welche Behörde ist im Falle von Streitigkeiten und in anderen Angelegenheiten zuständig?

Wird das eheliche Vermögen im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens aufgeteilt, sind ungarische Gerichte ebenfalls für die Vermögensauseinandersetzung zuständig, wenn sie für die Durchführung des Scheidungsverfahrens zuständig sind. Die Zuständigkeit für das Ehescheidungsverfahren wird – von Fall zu Fall – auf Grundlage der Staatsbürgerschaft oder des Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten entschieden. Besteht keine Verbindung zum Ehescheidungsverfahren, sind ungarische Gerichte für Fragen des Güterrechts von Ehegatten und eingetragenen Partnern zuständig, sofern sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt eines der Ehegatten oder der eingetragenen Partner in Ungarn befand (Art. 59 (2) (3); 62/B a); 62/D (2) IPLD).