9 Welche Behörde ist im Falle von Streitigkeiten und in anderen Angelegenheiten zuständig?
Die tschechischen Gerichte sind in Scheidungsverfahren (und auch in Ehenichtigkeitsverfahren und Verfahren zur Feststellung der Ehe) international zuständig, wenn mindestens einer der Ehegatten tschechischer Staatsbürger ist oder der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat. Sind beide Ehegatten nicht tschechische Staatsbürger und der Beklagte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt weder in der Tschechischen Republik noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, oder hat weder im Vereinigten Königreich noch in Irland seinen Wohnsitz, liegt die gerichtliche Zuständigkeit bei den tschechischen Gerichten, sofern:
- beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hatten und der Antragsteller nach wie vor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat oder
- der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat und der zweite Ehegatte sich der Klage angeschlossen hat oder
- der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat und diesen mindestens ein Jahr vor Klageeinreichung dort hatte (§ 47 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht).
Falls Rechte an Immobilien betroffen sind, die in der Tschechischen Republik belegen sind, sind ausschließlich tschechische Gerichte oder sonstige tschechische Behörden zuständig (§ 68 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht). Die Zuständigkeit der Gerichte für Nachlassverfahren besteht, wenn der Testator zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hatte (§ 74 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht).
Für Güterrechtssachen (einschließlich die Auseinandersetzung des Gesamtgutes der Ehegatten nach der Scheidung) ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren letzten Aufenthalt in der Tschechischen Republik haben bzw. hatten. Voraussetzung ist, dass mindestens einer der Ehegatten nach wie vor im Bezirk dieses Gerichts lebt. Ist ein solches Gericht nicht vorhanden, ist das ordentliche Gericht des Ehegatten zuständig, das die Klage eingereicht hat (§§ 373 und 383 des Gesetzes Nr. 292/2013 Slg. über besondere Gerichtsverfahren). In Fällen, in denen ein Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren nicht besteht, ist folgendes Gericht zuständig:
- das Bezirksgericht am Aufenthaltsort des Beklagten oder
- falls Immobilien betroffen sind, das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie belegen ist oder
- falls die Aufteilung im Zusammenhang mit einem Nachlassverfahren erfolgt, das Bezirksgericht, in dessen Bezirk das Nachlassverfahren durchgeführt wird (§ 88 des Gesetzes über Zivilverfahren).