6 Welche Folgen hat der Tod eines der Ehegatten?

„The information available on this webpage is not up to date because it does not take into account the changes brought by the Franco-German agreement on an elective ‘community of accrued gains’ matrimonial property regime as of 1st May 2013.“

„Les informations disponibles sur ce site ne sont pas à jour, car elles ne prennent pas en compte les changements introduits par l’accord franco-allemand instituant un régime matrimonial optionnel de la participation aux acquêts à partir du 1er mai 2013.“

Im Todesfall wird die eheliche Gütergemeinschaft aufgelöst und das Vermögen durch zwei geteilt. Der überlebende Ehegatte erhält eine Hälfte, die andere Hälfte geht auf die Erben des verstorbenen Ehegatten über. Der überlebende Ehegatte ist allerdings auch Erbe. Seine Rechte variieren dabei je nach Vorhandensein weiterer Erben (Art. 756 ff. CC). Hinterlässt der Verstorbene Nachkommen, erbt der überlebende Ehegatte das Nutzungsrecht für den gesamten Nachlass oder das Eigentum an einem Viertel des Nachlasses (Art. 757 CC). Hinterlässt der Verstorbene Vater und Mutter, erben diese jeweils ein Viertel, der Rest geht auf den überlebenden Ehegatten über (Art. 757-1 CC). Hinterlässt der Verstorbene keine Nachkommen und auch keinen Vater und Mutter, erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass (Art. 757-2 CC).