9 Welche Behörde ist im Falle von Streitigkeiten und in anderen Angelegenheiten zuständig?

Außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Verordnung 2201/2003 und gemäß den Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit des rumänischen Gesetzes über das internationale Privatrecht Nr. 105/1992 haben rumänische Gerichte die ausschließliche Zuständigkeit für die Auflösung, Feststellung der Nichtigkeit und Ungültigkeitserklärung von Ehen sowie für andere Streitigkeiten unter Ehegatten (mit Ausnahme jener im Zusammenhang mit Immobilien, die sich im Ausland befinden), sofern beide Ehegatten am Tag der Klage ihren Wohnsitz („Wohnsitz“ ist der Ort, an dem sich nach Angabe einer Person ihre Hauptwohnung befindet) in Rumänien hatten und einer von ihnen rumänischer Staatsbürger oder eine staatenlose Person ist. Rumänische Gerichte sind  außerdem für sämtliche Angelegenheiten zuständig, die in Rumänien befindliches unbewegliches Vermögen betreffen.