3 Wie können die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse regeln?
3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?
Die eheliche Gütergemeinschaft kann durch Vereinbarung unter den Eheleuten geändert werden (Art. 210 CC). Die Wahl des Güterstandes der Gütertrennung kann auch im Trauschein erklärt werden (Art. 162 CC).
Das Gesetz sieht zwei Arten von vertraglich vereinbarten Güterstandsregelungen vor: die Gütertrennung und die vertraglich vereinbarte Gütergemeinschaft.
Die Gütertrennung unterscheidet sich gänzlich vom gesetzlichen Güterstand: Jeder Ehegatte behält das ausschließliche Eigentum an seinem Vermögen und das Recht, das Vermögen, das vor und nach der Eheschließung erworben wurde, ausnahmslos zu nutzen und zu verwalten. Er haftet mit seinem eigenen Vermögen für seine Verbindlichkeiten (Art. 215 und 217 CC).
Falls die Ehegatten Vermögenswerte gemeinsam erwerben, unterliegen diese den üblichen Bestimmungen für das in Miteigentum stehende Vermögen.
Die vertraglich vereinbarte Gütergemeinschaft, die in der Praxis deutlich seltener vorkommt, stellt eine modifizierte Form der gesetzlichen Errungenschaftsgemeinschaft dar. Sie kann von den Ehegatten inhaltlich beliebig ausgestaltet werden. Es ist ihnen jedoch untersagt:
- allgemein auf Gesetze oder Gepflogenheiten Bezug zu nehmen, denen sie nicht unterworfen sind; vielmehr müssen sie die Vereinbarung über ihren Güterstand einzeln niederlegen;
- das unter den Punkten 2.1. c), d) und e) aufgeführte Eigenvermögen in die vertraglich vereinbarte Gütergemeinschaft einzubringen;
- von den Regelungen über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens und die Gleichheit der Anteile in Hinsicht auf das Vermögen, das der gesetzlichen Errungenschaftsgemeinschaft unterliegt, abzuweichen (Art. 210 CC).
Wenn auch nicht in Form eines vertraglichen Güterstands und nur auf bestimmte Vermögenswerte beschränkt, sieht der Gesetzgeber daneben einen Familienfonds vor. Anhand dieses Fonds, der parallel zur Gütergemeinschaft oder Gütertrennung bestehen kann, sehen einer der Ehegatten, beide Ehegatten oder ein Dritter bestimmte in ein öffentliches Register eingetragene bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte oder übertragbare Wertpapiere zur Deckung der Bedürfnisse der Familie vor. Diese Vermögenswerte unterliegen in Hinsicht auf ihre Verwaltung besonderen Vorschriften und haften nicht für Verbindlichkeiten, von denen der Gläubiger wusste, dass sie für andere Zwecke, als zur Deckung der Bedürfnisse der Familie, eingegangen wurden (Art. 167 ff.).
3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?
Die Vereinbarung ist in Anwesenheit von zwei Zeugen in Form einer öffentlichen Urkunde zu errichten; widrigenfalls ist sie nichtig.
Die Wahl des Güterstandes der Gütertrennung kann auch im Trauschein erklärt werden (Art. 162 CC).
3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?
Die Vereinbarung kann jederzeit vor oder nach der Eheschließung getroffen werden. Falls sie vorher getroffen wird, tritt sie mit der Eheschließung in Kraft. Falls sie zu einem späteren Zeitpunkt getroffen wird, tritt sie sofort in Kraft.
In jedem Fall kann sie Dritten gegenüber nur dann durchgesetzt werden, wenn der Trauschein, der im Archiv des Standesamts abgelegt wird, über eine entsprechende Randbemerkung verfügt (Art. 162 CC).
3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Die Vereinbarung kann jederzeit in Form einer öffentlichen Urkunde geändert werden (Art. 163 CC). Das Gesetz Nr.142 vom 10.05.1981 hob das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung zur Änderung der Vereinbarung auf. Für Änderungen von Vereinbarungen, die vor dem 07.05.1981 in einer öffentlichen Urkunde getroffen wurden, ist nach wie vor eine solche Genehmigung erforderlich.