3 Wie können die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse regeln?
3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?
Die Ehegatten sind nicht gezwungen, sich dem gesetzlichen Güterstand zu unterwerfen. Vielmehr steht es ihnen frei, einen Ehevertrag abzuschließen, der ihrer persönlichen Situation angepasst ist.
Das Zivilgesetzbuch definiert vertragliche Güterstände (Wahlgüterstände):
- Gütergemeinschaft,
- Gütertrennung,
- Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Alle vertraglichen Güterstände beruhen auf dem Prinzip, dass es den Ehegatten freisteht, welchen ehelichen Güterstand sie wählen möchten. Ihre diesbezügliche Wahlfreiheit unterliegt jedoch bestimmten Einschränkungen, da bestimmte Prinzipien beachtet werden müssen.
So darf beispielsweise der Ehevertrag nicht gegen die guten Sitten (Artikel 1387 CC) verstoßen, von den Vorschriften über das elterliche Sorgerecht, die gesetzliche Vertretung und Vormundschaft abweichen (Artikel 1388 CC) oder zu einer Vereinbarung oder einem Verzicht führen, der die gesetzliche Erbfolge verändert (Artikel 1389 CC). Die Bestimmungen der Artikel 212 bis 226 des Zivilgesetzbuchs müssen in vollem Umfang eingehalten werden, sofern sie nicht die Anwendung ehegüterrechtlicher Vereinbarungen zulassen.
Die Güterstände sind in den Artikeln 1497 ff. des Zivilgesetzbuchs aufgeführt. Die Ehegatten können zwischen verschiedenen ehelichen Güterständen wählen. Der bekannteste davon ist die universelle Gütergemeinschaft nach Artikel 1526 des Zivilgesetzbuchs. Im Rahmen der universellen Gütergemeinschaft bildet das gesamte aktuelle und zukünftige, bewegliche und unbewegliche Vermögen das Gesamtgut. Die Ehegatten haben daher also kein Eigenvermögen. Die einzige Ausnahme hiervon bilden Vermögenswerte, die ihrem Wesen nach persönliches Vermögen eines der beiden Ehegatten darstellen. Sämtliche Verbindlichkeiten der Ehegatten sind gemeinschaftlicher Art, und beide Ehegatten sind diesbezüglich gesamtschuldnerisch haftbar. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten, die von einem der Ehegatten vor der Ehe eingegangen werden.
Die Gütertrennung ist in den Artikeln 1536 bis 1541 des Zivilgesetzbuchs geregelt. Bei diesem Güterstand gibt es prinzipiell kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Die Vermögenswerte gehören entweder dem einen oder dem anderen Ehegatten. Jeder Ehegatte behält das Recht, sein Eigenvermögen zu verwalten, zu nutzen und frei darüber zu verfügen und haftet für die Verbindlichkeiten, die von ihm vor oder während der Ehe eingegangen werden (Artikel 1536 CC). Die einzige Ausnahme stellen Verbindlichkeiten dar, die von einem der Ehegatten für die Führung des Haushalts oder die Erziehung der Kinder eingegangen werden.
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist in den Artikeln 1569 bis 1581 des Zivilgesetzbuchs geregelt. Beide Ehegatten behalten das Recht, ihr jeweiliges Eigenvermögen zu verwalten, zu nutzen und frei darüber zu verfügen. Während der Ehe wirkt dieser Güterstand so, als ob das Vermögen der Ehegatten dem Güterstand der Gütertrennung unterliegen würde. Zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands wirkt dieser hingegen wie eine Gütergemeinschaft (Artikel 1569 CC).
3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?
Alle Eheverträge müssen von einem Notar beurkundet werden (Artikel 1394 CC). Es ist daher unbedingt erforderlich, sich zu diesem Zweck an einen Notar zu wenden.
3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?
Ein Ehevertrag kann entweder vor oder während der Ehe geschlossen werden. Falls dies vor der Ehe geschieht, tritt der Vertrag erst am Tag der Eheschließung in Kraft (Artikel 1395 CC). Falls dieser während der Ehe geschlossen wird, tritt er zwischen den Parteien am Tag der Beurkundung in Kraft (Artikel 1397, Absatz 2 CC).
3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Nachdem der eheliche Güterstand (vertraglich vereinbart oder gesetzlich) zwei Jahre in Kraft gewesen ist, sowie vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen, können die Ehegatten mittels einer notariellen Urkunde Änderungen, die sie für erforderlich halten, am besagten Güterstand vornehmen, oder diesen sogar in seiner Gesamtheit ändern (Artikel 1397, Absatz 1 CC).