3 Wie können die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse regeln?
3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?
Die Ehegatten können durch Abschluss eines Ehevertrages vom gesetzlichen Güterstand abweichen. Den Parteien steht es frei, den Inhalt des Vertrages selbst festzulegen. In der Praxis wird jedoch entweder eine eingeschränkte Gütergemeinschaft oder der Ausschluss jeglicher Gütergemeinschaft gewählt, was oft mit Bestimmungen über eine gegenseitige Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten kombiniert wird. Hierbei muss zwischen regelmäßigen Verrechnungsbestimmungen und einer abschließenden Verrechnung bei Beendigung der Ehe unterschieden werden. Es ist nicht möglich, gegenseitige Unterhaltsansprüche auszuschließen oder die Regelungen zum Schutz der Familie einzuschränken, wie die zwingende Einwilligung des jeweils anderen Ehegatten zur Veräußerung der ehelichen Wohnung (siehe Art. 1:88 BW).
3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?
Der Ehevertrag muss in Form einer öffentlichen Urkunde errichtet werden. Die Anschriften von Notaren in den Niederlanden finden Sie hier: http://www.notaries-directory.eu.
3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?
Der Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden (siehe Art. 1:114 BW). Im ersten Fall tritt er zum Zeitpunkt der Eheschließung in Kraft, im zweiten Fall gilt er für die Ehegatten ab dem Tag nach der Errichtung der Urkunde.
3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Es ist möglich, den Vertrag während der Ehe zu ändern. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter den Punkten 3.2. und 3.3.