3 Wie können die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse regeln?

3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?

Die Ehegatten können sich nach Eheschließung darauf verständigen, das gesetzlich vorgeschriebene gemeinschaftliche Vermögen zu erweitern oder einzuschränken.

Im Wege der Erweiterung vereinbaren die Ehegatten, dass das gemeinschaftliche Vermögen auch Vermögen umfasst, das andernfalls zum Eigenvermögen der Ehegatten gehören würde (zum Beispiel Vermögenswerte, die im Rahmen einer Schenkung, als Erbschaft oder als Ersatz für Vermögen, das vor der Eheschließung erlangt wurde, erworben werden). Im Wege der Einschränkung vereinbaren die Ehegatten, dass Teile des gemeinschaftlichen Vermögens (zum Beispiel Erträge, Leistungen und Gewinnzuwächse von Vermögenswerten, die ausschließlich einem Ehegatten gehören) aus dem Gesamtgut ausgeschlossen werden.

In ähnlicher Weise können die Ehegatten sich über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens verständigen (§ 143a Abs.1 OZ). Sie können zum Beispiel vertraglich vereinbaren, dass das Gesamtgut oder bestimmte Vermögenswerte von beiden Ehegatten gemeinsam oder nur von einem von ihnen verwaltet werden. Wenn ein Ehegatte einen Vermögenswert veräußert, der aus der gemeinsamen Verwaltung ausgeschlossen wurde, kann der andere Ehegatte die Ungültigkeit dieser Veräußerung nicht geltend machen. Diese Änderungen des gesetzlich vorgesehenen Güterstands gelten nur für Vermögenswerte, die erworben werden, nachdem eine Vereinbarung getroffen wurde.

Die Ehegatten können sich auch auf eine aufgeschobene Gütergemeinschaft verständigen. Hierbei entsteht die Gütergemeinschaft erst an dem Tag, an dem die Ehe beendet wird. In diesem Fall ändert die Vereinbarung nicht den Umfang des gemeinschaftlichen Vermögens, sondern den Zeitpunkt seiner Entstehung. Während der Ehe behalten dann beide Ehegatten jeweils das ausschließliche Eigentum an ihren Vermögenswerten, und erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Ehe bilden alle Sachen und Rechtsansprüche das gemeinschaftliche Vermögen, das dann aufgeteilt wird.

3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?

Der Abschluss, die Änderung oder Aufhebung der vorstehend beschriebenen Eheverträge muss von einem Notar öffentlich beurkundet werden.

3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?

Das slowakische Recht sieht keine vorehelichen Vereinbarungen vor. Ein Ehevertrag kann daher erst nach Eheschließung abgeschlossen werden. Falls die Vereinbarung Immobilien betrifft, tritt sie erst nach Eintragung in das Grundstücksverzeichnis in Kraft.

3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Die Vereinbarung kann während der Ehe jederzeit geändert werden. Die geänderte Vereinbarung muss dann zu ihrer Gültigkeit ebenfalls durch einen Notar öffentlich beurkundet werden.