3 Wie können die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse regeln?

3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?

Die Ehegatten können den ehelichen Güterstand nicht selber wählen. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die bei einer Trennung und Ehescheidung Anwendung finden, können nicht durch private Vereinbarungen der Ehegatten untereinander umgangen werden. Alle ehelichen Vereinbarungen müssen unter Beachtung der geltenden Bestimmungen erfolgen und können nicht als für die Parteien absolut verbindlich angesehen werden, da sie von der Genehmigung durch die irischen Gerichte abhängen und von diesen abgeändert werden können. Im Allgemeinen werden diese Vereinbarungen nicht anerkannt, wenn sie keine angemessene Versorgung der Parteien sicherstellen und/oder wenn es im Sinne der Gerechtigkeit geboten erscheint, die vereinbarten Bedingungen nicht durchzusetzen.

3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?

Eheverträge müssen in Form einer Urkunde errichtet und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Sie können durch die Gerichte als Verfügungen, die mit Zustimmung der Betroffenen ergehen (Consent Order), genehmigt werden, wodurch den Verträgen der Status und die Rechtswirkung eines Gerichtsbeschlusses verliehen wird. Wenn ein Ehevertrag als Gerichtsbeschluss ergeht, unterliegt dessen Vollstreckung den normalen Regeln und Erfüllungsverpflichtungen, die auch für andere Gerichtsbeschlüsse gelten. Die Vollstreckung der Bestimmungen von Verträgen, die nicht als Gerichtsbeschluss ergangen sind, unterliegt den Regeln und Vollstreckungsmechanismen des Vertragsrechts.

Im Gegensatz zur ehelichen Trennung kann eine Ehescheidung nicht durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien herbeigeführt werden. Zur Erlangung eines Ehescheidungsurteils muss ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden, und obwohl die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen eine Vereinbarung über Fragen der finanziellen Versorgung und Vermögensaufteilung treffen können, werden diese Vereinbarungen nur auf Anordnung des Gerichts rechtskräftig.

3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?

Eheverträge können jederzeit vor und/oder während der Ehe geschlossen werden. Sie werden gemäß den Bestimmungen des Vertrages und vorbehaltlich der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften rechtswirksam.

3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Die Ehegatten können im gegenseitigen Einvernehmen die Änderung des Ehevertrages vereinbaren. Ebenso kann einer der Ehegatten ungeachtet der Existenz des Vertrages auch unter den geltenden Rechtsvorschriften einen Antrag auf finanzielle Versorgung und Vermögensaufteilung stellen. Allerdings werden die Gerichte die Bestimmungen eines Vertrages im Allgemeinen nicht ändern, solange es nicht im Sinne der Gerechtigkeit geboten erscheint, dies zu tun.