3 Wie können die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse regeln?

3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?

Die Ehegatten können durch Ehevertrag (in Form einer notariellen öffentlichen Urkunde)  den Umfang der gesetzlichen Gütergemeinschaft erweitern oder einschränken oder eine Gütertrennung oder eine Zugewinngemeinschaft eingehen. Dieser Vertrag kann entweder vor der Eheschließung oder während der Ehe geschlossen werden. Der Ehevertrag kann geändert oder aufgehoben werden. Falls der Vertrag noch während der Ehe aufgehoben wird, sieht das Gesetz vor, dass zwischen den Ehegatten die gesetzliche Gütergemeinschaft Anwendung findet, sofern die Ehegatten nicht etwas anderes entschieden haben.  Dritten gegenüber kann ein Ehegatte sich auf den Ehevertrag beziehen, wenn dessen Abschluss und Inhalt dem Dritten bekannt waren (Art. 47 und 471 Familien- und Vormundschaftsgesetz).

Den Ehegatten ist es nicht erlaubt, das Gesamtgut zu erweitern auf:

  • Vermögen, das möglicherweise in Zukunft noch durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung erworben wird,
  • Vermögensrechte, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum an Vermögensgegenständen ergeben, das besonderen Regelungen unterliegt (z. B. Miteigentum an einer eingetragenen Partnerschaft oder einer Handelsgesellschaft),
  • unveräußerliche Rechte, auf die nur eine Person Anspruch haben kann,
  • Forderungen auf Schadensersatz für körperliche Verletzungen oder eine Gesundheitsstörung, sofern diese nicht bereits Teil des gemeinschaftlichen Vermögens sind, oder Ansprüche auf Entschädigung bei erlittenen Schäden,
  • noch nicht fällige Vergütungsansprüche der Ehegatten für Arbeitsleistungen oder noch nicht fälliges Einkommen aus anderen gewinnorientierten Tätigkeiten (Art. 49 Familien- und Vormundschaftsgesetz).

3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?

Der Ehevertrag muss notariell beurkundet werden ; anderenfalls ist er ungültig (Art. 47 Abs. 1 Familien- und Vormundschaftsgesetz und Art. 73 Abs. 2 Zivilgesetzbuch).

3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?

Der Ehevertrag kann bereits vor der Eheschließung geschlossen werden. In diesem Fall tritt dieser mit der Eheschließung in Kraft. Er kann auch während der Ehe geschlossen werden, wobei dieser dann mit sofortiger Wirkung rechtskräftig wird.

3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Die Ehegatten können den Ehevertrag jederzeit ändern; dabei müssen aber die unter Punkt 3.2. beschriebenen Formerfordernisse erfüllt werden. Das polnische Recht sieht keinen Mindestzeitraum zwischen dem Abschluss und der Änderung des Ehevertrags vor.