3 Wie können die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse regeln?

3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?

Im Wege einer ehevertraglichen Regelung können die Ehegatten die Gütergemeinschaft wählen. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Vertrag nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt. In diesem Vertrag können die Ehegatten den  Umfang, die Verwaltung und das Erlöschen des gemeinschaftlichen Vermögens usw. regeln. Der Vertrag darf sich nicht auf Gewohnheitsrecht, außer Kraft gesetzte oder ausländische Gesetze beziehen.

3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?

Für die Wahl des Güterstandes gelten folgende Formvorschriften a) der Vertrag ist in Form einer  öffentlichen Urkunde zu errichten und b) in ein spezielles zu diesem Zweck geführtes öffentliches Register einzutragen (Art. 1403(2) HCC). Zur Gestaltung eines solchen Vertrages  müssen sich die Ehegatten an einen Notar wenden.

3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?

Dieser Vertrag kann vor oder nach der Eheschließung geschlossen werden und tritt mit Eintragung in das spezielle öffentliche Register in Kraft.

3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Es steht den Ehegatten frei, den bestehenden Vertrag gemäß den in Punkt 3.2 dargelegten Bedingungen zu ändern.