3 Wie können die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse regeln?

3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?

Die Ehegatten können zwischen dem Güterstand der gesetzlichen Gütergemeinschaft, einer vertraglich vereinbarten Gütergemeinschaft und der Gütertrennung wählen. Die vertraglich vereinbarte Gütergemeinschaft erlaubt den Ehegatten, den Umfang des gemeinschaftlichen Vermögens zu erweitern oder einzuschränken, die Modalitäten einer möglichen zukünftigen Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens zu regeln oder festzulegen, dass für bestimmte Verwaltungshandlungen die Einwilligung beider Ehegatten erforderlich sein muss. Im Falle einer Gütertrennung behalten beide Ehegatten das Vermögen, das ihnen bereits vor der Eheschließung gehörte, und sie werden alleiniger Eigentümer der Vermögenswerte, die sie persönlich während der Ehe erwerben. Die Ehegatten können allerdings ungeachtet des von ihnen gewählten Güterstands nicht von den zwingenden Bestimmungen der Artikel 313 bis 328 des Zivilgesetzbuchs abweichen.

3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?

Ein Ehevertrag, mit  dem ein andererGüterstand als  die gesetzliche Gütergemeinschaft gewählt wird, muss durch einen Notar beurkundet werden. Ist dies nicht der Fall, ist er absolut nichtig.

3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?

Ein Ehevertrag kann vor der Eheschließung abgeschlossen werden. In diesem Fall tritt er aber erst am Tag der Eheschließung in Kraft. Der Ehevertrag kann auch während der Ehe geschlossen werden. In diesem Fall tritt er am Tag des tatsächlichen Abschlusses in Kraft (Art. 330 des Zivilgesetzbuchs).

3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Gemäß Artikel 369 des Zivilgesetzbuchs können die Ehegatten, sofern die Eheschließung mindestens ein Jahr zurückliegt, den bestehenden ehelichen Güterstand jederzeit durch einen anderen Güterstand ersetzen, oder den bestehenden Güterstand gemäß den gesetzlich vorgesehenen inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für den Abschluss von Eheverträgen abändern.