3 Wie können die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse regeln?
3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?
Die Ehegatten haben die Möglichkeit, durch einen „Ehepakt“ einen anderen Güterstand als die gesetzlich vorgesehene Gütertrennung zu vereinbaren. Aber nicht alle vermögensrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Ehegatten gelten als „Ehepakte“ – von solchen spricht man nur, wenn sie den gesetzlichen Güterstand weitgehend ersetzen und eine umfassende Regelung der wirtschaftlichen Verhältnisse beabsichtigen.
Das österreichische Recht sieht als alternative Güterstandsformen die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag vor. Die Ehegatten müssen sich allerdings bei der Wahl des Güterstands nicht auf diese beschränken.
Bei der Gütergemeinschaft ist grundsätzlich zwischen der gesetzlich nicht gesondert geregelten Gütergemeinschaft unter Lebenden und der Gütergemeinschaft auf den Todesfall zu unterscheiden. Die Gütergemeinschaft unter Lebenden kann als allgemeine oder als beschränkte Gütergemeinschaft ausgestaltet sein. Im ersten Fall ist das gesamte eingebrachte und zukünftige Vermögen der Ehegatten von der Gütergemeinschaft umfasst, im zweiten Fall nur bestimmte Güter, die von den Ehegatten vertraglich in die Gütergemeinschaft einbezogen werden. Die Ehegatten werden jeweils Miteigentümer an den Gemeinschaftsgütern, wobei sich ihre (ideellen) Anteile nach der Vereinbarung richten - im Zweifel wird angenommen, ihre Anteile seien gleich groß. Es bestehen intern zwischen den Ehegatten wirkende Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich der Miteigentumsanteile, die nicht gegenüber Dritten wirken. Drittwirkung liegt nur vor bei im Grundbuch eingetragenem Belastungs- und/oder Veräußerungsverbot nach § 364c ABGB oder wenn bei der Eintragung des Miteigentums auf die Verfügungsbeschränkung hingewiesen wird.
Für Schulden beider Ehegatten haftet bei der Gütergemeinschaft unter Lebenden sowohl das Gemeinschaftsgut als auch das jeweilige nicht der Gütergemeinschaft unterworfene Eigengut der Ehegatten. Hat ein Ehegatte die Schulden allein begründet oder betreffen sie ihn sonst persönlich (z.B. Unterhalts- und Schadenersatzpflichten), so haftet bei allgemeiner Gütergemeinschaft neben seinem Eigengut auch das gesamte Gemeinschaftsgut. Bei beschränkter Gütergemeinschaft hingegen hat der andere Ehegatte für solche Schulden nicht mit seinem Anteil am Gesamtgut einzustehen.
Bei der Gütergemeinschaft auf den Todesfall bleibt die Gütertrennung bis zum Tod eines Ehegatten aufrecht, jeder kann über seine Güter frei verfügen. Stirbt ein Ehegatte, werden die Vermögen der Ehegatten zu einem Gemeinschaftsvermögen vereinigt, das nach Abzug von Schulden in zwei Hälften geteilt wird. Die eine Hälfte erhält der überlebende Ehegatte, die andere bildet den Nachlass des/der Verstorbenen (§ 1234 ABGB).
Beim Erbvertrag setzt ein Ehegatte den anderen oder beide einander wechselseitig als Erben ein (§ 1249 ABGB). Von einem solchen Vertrag dürfen aber nur drei Viertel des Nachlasses umfasst sein (§ 1253 ABGB).
Daneben gibt es „Vorausvereinbarungen“, die die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen Ersparnisse und/oder der Ehewohnung im Scheidungsfall vorweg regeln. Der Grundsatz der Gütertrennung während aufrechter Ehe bleibt davon unberührt. Von einer wirksamen Vorausvereinbarung kann der Richter nur abgehen, wenn durch sie ein Ehegatte unbillig benachteiligt ist und diesem die Aufteilungsregelung daher unzumutbar ist (§ 97 Abs 2 EheG).
3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?
Ehepakte und Vorausvereinbarungen über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und der Ehewohnung müssen in Form eines Notariatsaktes geschlossen werden (§ 97 Abs 1 EheG). Dem Vertragsabschluss muss in diesen Fällen also ein Notar beigezogen werden. Vorausvereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens bedürfen hingegen lediglich der Schriftform (§ 97 Abs 1 EheG).
3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?
Ehepakte und Vorausvereinbarungen können während aufrechter Ehe zu jeder Zeit geschlossen werden. Ehepakte, die vor der Ehe abgeschlossen werden, gelten nur unter der Bedingung der späteren Heirat. Wirksam werden Ehepakte und Vorausvereinbarungen ihrem Zweck entsprechend entweder sofort (so bei Vereinbarung einer Gütergemeinschaft unter Lebenden) oder erst bei Tod eines Ehegatten (Gütergemeinschaft auf den Todesfall) oder Scheidung (Vorausvereinbarungen).
3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Unter Einhaltung der Formvorschriften können die Ehegatten eine bestehende Vereinbarung auch ändern.