5 Welche Folgen hat die Scheidung/Trennung?
Trennung und Ehescheidung führen zur Auflösung des Güterstandes (Art. 191 CC).
5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?
Im Fall einer Auflösung des (gesetzlichen) Güterstandes der Errungenschaftsgemeinschaft wird das Vermögen zusammen mit den Verbindlichkeiten, nachdem evtl. Erstattungen oder Rückzahlungen geleistet wurden, zu gleichen Teilen aufgeteilt (Art. 191 ff CC, siehe auch Punkt 5.3.). Das verbleibende Gesamtgut unterliegt den einschlägigen Bestimmungen zum Miteigentum. Falls die Ehegatten sich nicht über die Auseinandersetzung des Gesamtguts einigen können, wird diese gerichtlich festgelegt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gelten bewegliche Sachen als Teil des Gesamtguts (Art. 195 CC). Im Hinblick auf die Bedürfnisse der Kinder und ihres Sorgerechts kann der Richter einem Ehegatten ein Nutzungsrecht an Vermögensbestandteilen des anderen Ehegatten erteilen (Art. 194 CC).
Im Fall der Beendigung einer vertraglichen Gütergemeinschaft (siehe 3.1.) gelten die oben aufgeführten Regelungen für den gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft, wobei jedoch mögliche abweichende Vereinbarungen der Ehegatten zu berücksichtigen sind.
Im Fall der Beendigung des Güterstands der Gütertrennung (siehe 3.1.) unterliegt das Vermögen auch weiterhin den einschlägigen eigentumsrechtlichen Bestimmungen.
Der Familienfonds (siehe 3.1.) endet mit der Aufhebung bzw. Auflösung der Ehe. Sofern es minderjährige Kinder gibt, bleibt der Fonds auch weiterhin bestehen, bis das letzte Kind seine Volljährigkeit erreicht. Der Richter kann einen Teil der Vermögenswerte des Fonds den Minderjährigen entweder zur Nutzung oder als Eigentum zuweisen (Art. 171 CC).
5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?
Die Haftung für Verbindlichkeiten aus der Gütergemeinschaft ändert sich nicht bei Beendigung des Güterstands.
5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?
5.3.1. Im Fall des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft:
- Ist der Anspruch durch Übertragung bestimmter Güter oder in Geld zu erfüllen?
- Wie wird die Höhe des Anspruchs berechnet?
- Wie hoch ist der Betrag der Ausgleichszahlung?
- Wann verjährt der Anspruch?
Im italienischen Recht ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht vorgesehen.
5.3.2. In anderen Fällen als dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Im Fall der Errungenschaftsgemeinschaft muss jeder Ehegatte Geldbeträge, die er aus dem Gesamtgut entnommen hat und die nicht zur Deckung der gemeinsamen Verbindlichkeiten aufgewendet wurden, erstatten und an das Gesamtgut zurückführen. Beide Ehegatten können die Rückzahlung von Geldbeträgen fordern, die aus ihrem persönlichen Vermögen entnommen und für das Gesamtgut aufgewendet wurden (Art. 192 CC).