1 Welches Recht ist anwendbar?

1.1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht? Welche internationalen Abkommen sind im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu beachten?

Für Ehen, die bis zum 28. Januar 2019 geschlossen wurden, gelten die italienischen Rechtsvorschriften. Sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben, unterliegt ihr Güterstand dem Recht, das auch auf ihre persönlichen Beziehungen anwendbar ist, d. h.:

  • ihrem gemeinsamen nationalen Recht, sofern die Ehegatten dieselbe Staatsangehörigkeit haben;
  • dem Recht des Staates, in dem das Eheleben vornehmlich stattfindet, sofern die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben oder über mehrere gemeinsame Staatsangehörigkeiten verfügen (Art. 29 und 30 Gesetz Nr. 218 vom 31.05.1995).

Italien hat in diesem Bereich keine internationalen Abkommen ratifiziert.

Nach der Verabschiedung der EU-Verordnung 2016/1103 vom 24. Juni 2016 gelten neue Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts für Ehen, die ab dem 29. Januar 2019 geschlossen werden, sowie für Ehen, die vor dem Inkrafttreten geschlossen wurden, wenn die Ehegatten eine Rechtswahl für ihren Güterstand ab dem 29. Januar 2019 getroffen haben.

Mangels Rechtswahl legt Artikel 26 die Rangfolge der Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des anwendbaren Rechts fest:

  • Der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten nach der Eheschließung, oder anderenfalls
  • die gemeinsame Staatsangehörigkeit, die die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen. Dieses Kriterium kann nicht zugrunde gelegt werden, wenn die Ehegatten mehrere Staatsangehörigkeiten haben.
  • Anderenfalls das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind.

Ausnahmsweise kann das zuständige Gericht auf Antrag eines der Ehegatten entscheiden, dass das Recht eines anderen Staates als des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, anzuwenden ist (Art. 22.3).

1.2. Können die Ehegatten das anwendbare Recht wählen? Wenn ja, welchen Grundsätzen unterliegt die Rechtswahl (z.B. wählbare Rechtsordnungen, Formalerfordernisse, Rückwirkung)?

Bis zum 28. Januar 2019 konnten die Ehegatten das anwendbare Recht wählen. Sie können vereinbaren, dass ihr Vermögen dem Recht eines Staates unterliegt, dessen Staatsangehörigkeit mindestens einer von ihnen besitzt oder in dem mindestens einer von ihnen seinen Wohnsitz hat. Die Erfordernisse für die formale und inhaltliche Gültigkeit der Rechtswahlvereinbarung ergeben sich aus dem gewählten Recht oder dem Recht des Ortes, an dem die Vereinbarung geschlossen wird (Art. 30 Gesetz Nr. 218 vom 31.05.1995).

Die Vereinbarung über die Rechtswahl bedarf zumindest der Schriftform. Die Vereinbarung kann jederzeit geschlossen oder geändert werden. Sie hat keine rückwirkende Wirkung und kann auf dem Trauschein mit aufgeführt sein.

Die EU-Verordnung (EU) 2016/1103 sieht die Möglichkeit vor festzulegen, dass das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt oder in dem mindestens ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auf ihren ehelichen Güterstand anzuwenden ist (Art. 22). Die Rechtswahl kann erst ab dem 29. Januar 2019 im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Rechtswahlvereinbarung gemäß den Formvorschriften in Artikel 23 wirksam getroffen werden.

Schließlich gilt eine während der Ehe erfolgte Wahl des auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Rechts, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren, nur für die Zukunft und unbeschadet der Rechte Dritter.