3 Wie können die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse regeln?

3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?

Die Ehegatten haben das Recht, im Ehevertrag vertraglich festzulegen, dass:

  • Vermögen, das sowohl vor als auch während der Ehe erworben wird, Eigenvermögen des jeweiligen Ehegatten ist;
  • Eigenvermögen, das ein Ehegatte vor der Ehe erworben hat, nach Registrierung der Ehe zu gemeinschaftlichem Vermögen wird;
  • Vermögen, das während der Ehe erworben wird, zu verschiedenen Teilen aufzuteilendes Gesamtgut darstellt (Art. 3.104(1) des CC).

In ihrem Ehevertrag können die Ehegatten vertraglich bestimmen, dass eine dieser ehelichen Güterstandsregelungen für ihr gesamtes Vermögen Geltung finden soll oder nur für einen bestimmten Teil oder auch nur für bestimmte bewegliche Sachen (Art. 3.104(2) des CC).

In ihrem Ehevertrag können die Ehegatten sowohl in Bezug auf ihr bestehendes als auch das zukünftige Vermögen ihren ehelichen Güterstand vereinbaren  (Art. 3.104(3) des CC).

Ein Ehevertrag kann auch die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens, dem gegenseitigen Unterhalt, der Beteiligung an der Versorgung der Familie sowie die Vorgehensweise zur Aufteilung des Vermögens im Fall der Ehescheidung und andere Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Vermögensverhältnissen der Ehegatten regeln (Art. 3.104(4) des CC).

3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?

Ein Ehevertrag muss vor einem Notar geschlossen und im Register für Eheverträge eingetragen werden (siehe Punkt 4.) (Art. 3.103 des CC).

3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?

Ein Ehevertrag kann vor Registrierung der Eheschließung (vorehelicher Vertrag) oder jederzeit nach Registrierung der Ehe (nach der Eheschließung geschlossener Vertrag) geschlossen werden. Ein Ehevertrag, der vor Registrierung der Eheschließung geschlossen wurde, tritt am Tag der Registrierung der Eheschließung in Kraft. Ein nach Eheschließung geschlossener Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem er geschlossen wird, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht (Art. 3.102 des CC).

3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Ein Ehevertrag kann jederzeit durch die Ehegatten im gegenseitigen Einvernehmen vor einem Notar mit Genehmigung des Gerichts geändert oder aufgehoben werden (Art. 3.103(2), Art. 3.106(1) des CC).