3 Wie können die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse regeln?
3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?
Die Ehegatten haben die Möglichkeit, mittels Ehevertrag einen ehelichen Güterstand zu wählen. Als alternative Formen des ehelichen Güterstandes sieht das belgische Recht die Gütertrennung und die allgemeine Gütergemeinschaft vor. Darüber hinaus haben die Ehegatten die Möglichkeit, ihren jeweiligen ehelichen Güterstand nach eigenem Ermessen zu regeln, soweit sie nicht etwas vereinbaren, das gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder den gesetzlichen Güterstand verstößt (Art. 1387 CC).
Die Gütertrennung (Art. 1466 - 1469 CC) kennt nur zwei Vermögensteile: Das Vermögen des einen Ehegatten und das Vermögen des anderen Ehegatten. Das Einkommen der Ehegatten bleibt Teil ihres jeweiligen Eigenvermögens, was bedeutet, dass jeder von ihnen über seine Einkünfte frei verfügen kann. Das bedeutet jedoch nicht, dass Ehegatten, die sich für die Gütertrennung entschieden haben, einzelne Gegenstände nicht gemeinsam erwerben können. Diejenigen Vermögenswerte, über die sie gemeinschaftlich verfügen, sind jedoch nicht "gemeinschaftlich", sondern eher "ungeteilt". Das bedeutet, dass die allgemeinen Vorschriften zum Miteigentum Anwendung finden (Art. 577-2 CC). In diesem Güterstand wird auch die Familienwohnung, wie oben beschrieben, geschützt. Die Ehegatten können sich für eine Gütertrennung entscheiden, jedoch auch bestimmte Klauseln hinzufügen, die diese Trennung durch eine bestimmte Form der Solidarität "korrigieren". Darüber hinaus müssen die Ehegatten ausdrücklich zum Ausdruck bringen, ob sie es wünschen, dass die Justizbehörden im Falle einer Scheidung infolge des endgültigen Scheiterns der Ehe eine angemessene Anpassung vornehmen.
In der allgemeinen Gütergemeinschaft (Art. 1453 CC) gibt es praktisch nur gemeinschaftliches Vermögen. Unabhängig von der Art des Erwerbs der Vermögenswerte gehören sie stets beiden Ehegatten gemeinsam.
3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?
Der Ehevertrag ist ein förmlicher Vertrag. Vor der Eheschließung errichtete Eheverträge und vorgenommene Änderungen (Änderung des ehelichen Güterstandes oder Wechsel zu einem anderen Güterstand) des vereinbarten oder gesetzlich vorgeschriebenen ehelichen Güterstandes bedürfen einer öffentlichen Beurkundung (Art. 1392 CC).
3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?
Ein vor der Eheschließung abgeschlossener Ehevertrag tritt mit der Eheschließung in Kraft (Art. 1391 CC). Ehegatten, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, sind ab dem Tag ihrer standesamtlichen Trauung dem gesetzlichen Güterstand unterworfen, der Errungenschaftsgemeinschaft nach Beginn der Ehe. Die Ehegatten können während der Ehe ihren ehelichen Güterstand im beiderseitigen Einvernehmen durch öffentliche Urkunde ändern. Siehe 2.1 und 3.4.
3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Die Ehegatten können während der Ehe ihren ehelichen Güterstand im beiderseitigen Einvernehmen durch öffentliche Urkunde ändern. Die Änderung darf nicht im Widerspruch zu zwingenden Vorschriften des Gesetzes stehen und darf nicht die Interessen der Familie oder Dritter schädigen. Wenn einer der Ehegatten es verlangt, geht der öffentlichen Urkunde, die den ehelichen Güterstand verändert, ein Inventar des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens und der Schulden der Ehegatten voran. Ein notariell beglaubigtes Inventar ist dagegen zwingend erforderlich, wenn sich aus der Änderung des ehelichen Güterstandes die Auflösung des früheren Güterstandes ergibt (Art. 1394 CC).