3 Wie können die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse regeln?

3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?

Die Ehegatten können einen Ehevertrag schließen, der ihre Vermögensverhältnisse im Hinblick auf bestehendes und zukünftiges Vermögen regelt (Artikel 40 Familiengesetz).

Die Ehegatten können ihre Vermögensverhältnisse autonom und in ihrem besten Interesse regeln und festlegen, welche Vermögensbestandteile Teil des Gesamtgutes und welche Teil des Eigenvermögens sein sollen (Artikel 36 Familiengesetz). Bei einigen Fragen, wie etwa hinsichtlich der Verwaltung oder der Auseinandersetzung des Vermögens, müssen die Vorschriften des Gesetzes über Eigentumsrechte berücksichtigt werden.

Das Familiengesetz enthält keine Regelungen über Eheverträge und lässt sämtliche Vereinbarungen zu, denen keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Es gibt Einschränkungen hinsichtlich der Anwendung eines ausländischen Rechts auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten, da es nicht gestattet ist, diese im Ehevertrag zu vereinbaren (Artikel 42 Familiengesetz), wenn beide Ehegatten kroatische Staatsbürger sind. Wenn ein Ehegatte Staatsangehöriger eines anderen Staates ist, gelten die Regelungen des IPR-Gesetzes (siehe 1.2.).

3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?

Eheverträge müssen schriftlich geschlossen und von beiden Ehegatten unterschrieben werden. Die Unterschriften der Ehegatten sind notariell zu beglaubigen (Artikel 40 Familiengesetz).

3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?

Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden.

3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Die Ehegatten können den bestehenden Ehevertrag abändern oder jederzeit unter den oben genannten Voraussetzungen einen neuen Vertrag schließen.