3 Wie können die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse regeln?

3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?

Durch den Abschluss eines Ehevertrages können die Ehegatten:

  • a) eine universelle Gütergemeinschaft vereinbaren, obwohl dieser Güterstand nicht gewählt werden kann, wenn einer oder beide Ehegatten bereits Kinder haben, die keine gemeinsamen Kinder der Ehegatten  sind. Unter dieser Güterstandsregelung bilden alle aktuellen und zukünftigen Vermögenswerte der Eheleute das gemeinschaftliche Vermögen. Ausgenommen hiervon sind Vermögenswerte, die gesetzlich ausgeschlossen sind (Art. 1732 CC). So sind zum Beispiel Vermögenswerte, die als Schenkung oder im Rahmen einer testamentarischen Verfügung erworben werden, sofern bestimmt wurde, dass sie aus dem gemeinschaftlichen Vermögen auszuschließen sind, so wie persönliche Rechte und Familienerinnerungsstücke mit einem geringen finanziellen Wert aus dem gemeinschaftlichen Vermögen ausgeschlossen (Art. 1733 CC).
  • b) Gütertrennung vereinbaren, die zwingend vorgeschrieben ist, wenn die Ehe ohne Durchführung der vorehelichen Verfahren geschlossen wurde oder wenn einer der Ehegatten oder beide 60 Jahre oder älter sind. Unter dieser Güterstandsregelung behält jeder Ehegatte die Kontrolle über und die Ansprüche auf sein gesamtes derzeitiges und zukünftiges Vermögen, über das er frei verfügen kann (Art. 1735 CC).
  • c) eine atypische Güterstandsregelung vereinbaren, was bedeutet, dass die Ehegatten eine Güterstandsregelung wählen können, die zwei oder sogar drei Merkmale der ehelichen Güterstandsregelungen aufweist.

3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?

Ein Ehevertrag muss entweder in Form einer notariellen öffentlichen Urkunde oder durch das Standesamt errichtet werden.

3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?

Ein Ehevertrag muss vor der Ehe geschlossen werden und tritt unmittelbar mit der Eheschließung in Kraft. Die eheliche Güterstandsregelung kann nach der Eheschließung nicht mehr geändert werden.

3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Nein. Ein bereits bestehender Vertrag darf von den Eheleuten nicht mehr geändert werden.