3 Wie können die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse regeln?
3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?
Die Ehegatten können vertraglich nicht nur einen anderen Güterstand bestimmen, sondern auch einzelne Regelungen des jeweiligen Güterstandes modifizieren (§ 1408 Abs. 1 BGB). Die Ehegatten können im Ehevertrag darüber hinaus eine Rechtswahl treffen (s.o. 1.2).
Abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft können die Ehegatten Gütertrennung (§ 1414 BGB), Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) oder den deutsch-französischen Wahlgüterstand wählen:
Mit der Gütertrennung wird der gesetzliche Güterstand aufgehoben; ein Zugewinnausgleich findet in diesem vertraglichen Güterstand nicht statt.
Bei der – in der Praxis kaum noch relevanten – Gütergemeinschaft werden die Vermögensmassen der Ehegatten grundsätzlich zu einem Gesamtgut (§ 1416 BGB) zusammengefasst. Besonderheiten gelten nur für Sonder- und Vorbehaltsgut. Beim Sondergut handelt es sich um Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (§ 1417 Abs. 2 BGB). Beispiele für Sondergut sind nicht abtretbare und unpfändbare Forderungen, unpfändbare Gehalts- und Unterhaltsansprüche oder der Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters an einer OHG oder KG. Vorbehaltsgut entsteht beispielsweise dann, wenn sich ein Ehegatte das Recht an diesem Gut im Ehevertrag vorbehalten hat oder bei Anfall einer Erbschaft bzw. bei Schenkung an nur einen Ehegatten, sofern der Erblasser oder Schenker bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll. Das Gesamtgut steht den Ehegatten gemeinschaftlich zu (§ 1419 BGB). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis obliegt ihnen – sofern nichts anderes vereinbart wurde – gemeinsam (§ 1421 BGB).
Nunmehr kann auch der deutsch-französische Wahlgüterstand gewählt werden, und zwar unabhängig davon, ob ein Ehegatte die französische Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat. Der deutsch-französische Wahlgüterstand entspricht im Wesentlichen der Gütertrennung, sieht aber zwingende Ausgleichsvorschriften und besondere Verfügungsbeschränkungen, etwa für die Familienwohnung, vor.
Die Vertragsfreiheit findet ihre Grenzen im Grundsatz von Treu und Glauben. Eheverträge müssen daher nicht bloß der allgemeinen Sittenwidrigkeitskontrolle, sondern erhöhten Anforderungen genügen, die eine einseitige Benachteiligung eines Ehegatten nicht nur zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auch im späteren Verlauf des Vertrages ausschließen.
3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?
Eheverträge müssen nach § 1410 BGB zur Niederschrift des Notars erfolgen.
3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?
Ein Ehevertrag kann während einer bestehenden Ehe jederzeit, aber auch schon vor der Eheschließung mit Wirkung ab der Heirat geschlossen werden (§ 1408 BGB).
3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Unter Einhaltung der Formvorschriften können die Ehegatten eine bestehende Vereinbarung jederzeit ändern.