4 Kann oder muss der Güterstand registriert werden?

Die Verheiratung von Ehegatten im gesetzlichen Güterstand ergibt sich im Wege der negativen Publizität: solange  keine gegenteilige Randbemerkung im Trauschein vorhanden ist, gilt der gesetzliche Güterstand mit Wirkung gegenüber Dritten. Abweichende Güterstandsvereinbarungen werden per Randbemerkung auf dem Trauschein, der in Papierform oder elektronisch beim Standesamt archiviert wird, öffentlich gemacht (Art. 69 des Präsidialerlasses Nr. 396 vom 03.11.2000).

4.1. Gibt es ein oder mehrere Güterstandsregister? Wo?

Neben der Registrierung beim Standesamt, mit der die Wirksamkeit gegenüber Dritten eintritt, ist in bestimmten Fällen auch eine öffentliche Eintragung in das Grundbuch erforderlich (Art. 2647 CC); nach herrschender Meinung kann dies auch in Form einer einfachen öffentlichen Mitteilung ohne Auswirkung auf die Wirkung gegenüber Dritten erfolgen.

4.2. Welche Dokumente werden registriert? Welche Informationen werden registriert?

Unter anderem müssen die folgenden Informationen am Rand des Trauscheins vermerkt sein, der beim Standesamt abgelegt wird, (Art. 162 CC, Art. 69 Präsidialerlass 396/2000): das Datum der Vereinbarung, der Name des Notars, der die öffentliche Urkunde errichtet hat, die persönlichen Daten der Vertragsparteien oder die Wahl des Güterstandes der Gütertrennung, die Rechtswahl, das Urteil über die Scheidung der Ehe oder die gerichtliche Aufteilung des Vermögens. Der Antrag auf Hinzufügung von Anmerkungen zur Vereinbarung wird durch den Notar gestellt, der die öffentliche Urkunde errichtet hat.

4.3. Wer hat Zugang zu den Informationen im Register und auf welche Weise?

Jede Person ist berechtigt, die entsprechenden Informationen beim Standesamt einzuholen.

4.4. Was sind die rechtlichen Folgen der Registrierung?

Die Folge der Registereintragung besteht darin, dass der Güterstand Dritten gegenüber wirksam wird.