3 Wie können die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse regeln?
3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?
Wie bereits unter Frage 2.1. angegeben, können die Ehegatten sich darauf verständigen, dass die gesetzlichen Regelungen keine Anwendung finden und eine Vereinbarung über eine vollständige oder teilweise Gütertrennung treffen. Das Vermögen, das Gegenstand solch einer Vereinbarung ist, wird dann im Fall einer Ehescheidung oder einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nicht aufgeteilt.
(Gesetz über die Rechtswirkungen der Ehe, § 16, vgl. § 28)
3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?
Eine Gütertrennungsvereinbarung ist nur gültig, wenn sie die Schriftform aufweist sowie von beiden Ehegatten unterzeichnet und registriert (siehe Punkt 4.) wurde.
(Gesetz über die Rechtswirkungen der Ehe, §§ 35 und 37)
3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?
Eine Gütertrennungsvereinbarung kann bereits vor oder nach der Eheschließung getroffen werden. Eine Vereinbarung, die vor der Eheschließung geschlossen und registriert wurde, tritt zum Zeitpunkt der Eheschließung in Kraft. Eine Vereinbarung, die nach der Eheschließung geschlossen wurde, tritt zum Zeitpunkt der Registrierung in Kraft.
3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Eine Gütertrennungsvereinbarung kann jederzeit durch eine neue Vereinbarung, die die vorgenannten Anforderungen erfüllt, geändert werden. (Gesetz über die Rechtswirkungen der Ehe, § 28 b)