4 Kann oder muss der Güterstand registriert werden?
4.1. Gibt es ein oder mehrere Güterstandsregister? Wo?
In Luxemburg werden Eheverträge dadurch öffentlich bekannt gemacht, dass ein Auszug aus dem Vertrag im Personenstandsregister der Generalstaatsanwaltschaft eingetragen wird (Artikel 1018, 1026, 1126 ff. des neuen Gesetzes über Zivilverfahren (NCPC)).
Es bestehen besondere Regelungen für Eheverträge, die für den Fall des Ablebens eines Ehegatten Vorkehrungen über die Zuteilung des gesamten oder von Teilen des Vermögens treffen, das den Nachlass der Ehegatten bildet, oder die von der gesetzlichen Verteilung des Gesamtguts abweichen. Diese Regelungen sind in der luxemburgischen Administration de l’Enregistrement et des Domaines eingetragen.
Falls es sich bei einem der Ehegatten um einen Unternehmer handelt, muss ein Auszug aus dem Ehevertrag in das Handels- und Unternehmensregister Luxemburgs eingetragen werden (Artikel 1020, Absatz 5 NCPC).
4.2. Welche Dokumente werden registriert? Welche Informationen werden registriert?
In diesen Registern werden auch die folgenden Daten erfasst: Anträge auf Vermögensaufteilungen, notarielle Urkunden, Urteile über den Güterstand und insbesondere sämtliche Änderungen desselben (unbeschadet der Auflösung der zuvor bestehenden Gütergemeinschaft, die gegebenenfalls noch durchzuführen ist).
4.3. Wer hat Zugang zu den Informationen im Register und auf welche Weise?
Kopien der Auszüge, die in den Personenstandsregistern geführt werden, können an jede Person weitergegeben werden, die darum ersucht. Falls eine Datei den Hinweis auf ihre Löschung enthält, dürfen Kopien der Auszüge aus dem besagten Register nur mit Genehmigung der Generalstaatsanwaltschaft herausgegeben werden (Artikel 1129 NCPC). Auszüge aus dem Handels- und Unternehmensregister können direkt vor Ort eingesehen oder online bestellt werden (www.rcsl.lu).
4.4. Was sind die rechtlichen Folgen der Registrierung?
Bei den Rechtsfolgen der Registrierung ist zwischen den Parteien selbst und Dritten zu unterscheiden. Zwischen den Parteien treten die Änderungen am Tag ihrer Beurkundung in Kraft. Gegenüber Dritten wird die Änderung drei Monate nach der Registrierung wirksam, sofern die Ehegatten bei Geschäften mit Dritten diese nicht schon früher über die Änderungen in Kenntnis gesetzt haben (Artikel 1397, Absatz 2 CC). Jedoch ist eine solche Änderung für die Gläubiger nicht bindend, die ihre Ansprüche bereits vor der Änderung erworben haben (Artikel 1397, Absatz 3 CC).