5 Welche Folgen hat die Scheidung/Trennung?

5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?

Die Gütergemeinschaft wird durch Ehescheidung aufgelöst (Artikel 1441 CC). Bei Auflösung der Ehe nimmt jeder Ehegatte sein Eigenvermögen wieder in Besitz, sofern dieses noch in der ursprünglichen Form existiert, oder anderenfalls das Vermögen, das an dessen Stelle getreten ist (Artikel 1467 CC).

Anschließend wird eine Ausgleichsrechnung erstellt, um den Ausgleichsbetrag festzustellen, den die Gemeinschaft jedem einzelnen Ehegatten und den jeder einzelne Ehegatte der Gemeinschaft schuldet (Artikel 1468 CC).

Es folgt die Aufteilung (Artikel 1475 ff. CC). Falls keine gütliche Einigung möglich ist, entscheidet das Gericht zwischen den Parteien.

5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?

Geht ein Ehegatte alleine eine Verbindlichkeit für die Gemeinschaft ein, haftet er für diese in vollem Umfang. Der andere Ehegatte kann nur für die Hälfte der Schuld belangt werden, außer wenn eine gesamtschuldnerische Haftung besteht (Artikel 1482 und 1483 CC). Ein Ehegatte haftet nicht für die persönlichen Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten.

5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?

Nein.