5 Welche Folgen hat die Scheidung/Trennung?

5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?

Das Prinzip der Gütertrennung besteht bis zur Trennung bzw. Ehescheidung. Sowohl bei Trennung als auch bei Ehescheidung unterliegt die Auf- und Verteilung des im Alleineigentum oder im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehenden Vermögens dem vorrangigen Erfordernis, dass für die Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Kinder eine angemessene Versorgung sichergestellt werden muss (Paragraf 3(2)(a) Gesetz über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Änderung des Familienrechts (Judicial Separation and Family Law Reform Act) von 1989 und Paragraf 5 Familiengesetz (Ehescheidung) von 1996), und dem gesetzlichen Erfordernis, dass alle Beschlüsse über finanzielle Versorgung und Vermögensaufteilung in gerechter Weise gefasst werden müssen (Paragraf 16(5) Familiengesetz von 1995 und Paragraf 20(5) Familiengesetz (Ehescheidung) von 1996) sowie der Voraussetzung, dass das Gericht die 12 gesetzlich festgelegten Faktoren berücksichtigt, die in Paragraf 16(2)(a)-(l) Familiengesetz von 1995 und Paragraf 20(2)(a)-(l) Familiengesetz (Ehescheidung) von 1996 angeführt sind. Der Anteil eines Ehegatten am Vermögen wird daher von Fall zu Fall unter subjektiver Betrachtung durch den vorsitzenden Richter festgestellt. Dabei werden im Allgemeinen die Umstände der Ehe berücksichtigt, unter anderem durch Untersuchung der Auswirkungen der Rollen, welche die Ehegatten während ihres Ehelebens einnahmen, der Opfer und/oder Beiträge, die von einem oder von beiden Ehegatten erbracht wurden, sowie der aktuellen und zukünftigen Verdienstmöglichkeiten der Ehegatten. Bei Fällen mit geringerem Einkommen sind die Gerichte normalerweise vornehmlich mit der Deckung der Grundbedürfnisse des unterhaltsberechtigten Ehegatten und der Kinder beschäftigt. Hierzu gehört u. a. auch die Sicherstellung einer Wohnung für diese. Die Gerichte sind jedoch nicht nur darauf beschränkt, für die Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu sorgen. Daher hat sich in Fällen, in denen ein größeres Vermögen vorhanden ist, bei den Gerichten zunehmend die Tendenz entwickelt, dem einkommenslosen oder weniger wohlhabenden Ehegatten ein Drittel des Vermögens zuzusprechen. Das Verschulden eines Ehegatten hat, sofern dieses nicht als „grob und offensichtlich“ beurteilt wird, keinen Einfluss auf die Vermögensaufteilung.

5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?

Die Haftung für Verbindlichkeiten, die von einem Ehegatten eingegangen werden, obliegt auch nach der Ehescheidung/Trennung weiterhin diesem Ehegatten, sofern das Gericht nicht etwas anderes anordnet. Eine solche gerichtlich angeordnete Haftungsübertragung kann Teil einer im Sinne der Gerechtigkeit gerichtlich angeordneten Ausgleichsregelung sein.

5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?

Das Gericht kann die Zahlung eines finanziellen Pauschalbetrags von einem Ehegatten an den anderen anordnen, sofern dies gerecht erscheint (Paragraf 16(5) Familiengesetz von 1995 und Paragraf 20(5) Familiengesetz (Ehescheidung) von 1996) sowie unter Berücksichtigung der 12 gesetzlich vorgeschriebenen Faktoren, die das Gericht zu berücksichtigen hat (Paragraf 16(2)(a)-(l) Familiengesetz von 1995 und Paragraf 20(2)(a)-(l) Familiengesetz (Ehescheidung) von 1996).