5 Welche Folgen hat die Scheidung/Trennung?

5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?

Im Fall der Ehescheidung wird der eheliche Güterstand ab dem Tag der Antragstellung auf Ehescheidung aufgelöst, sofern die Ehegatten das Gericht oder die das Ehescheidungsurteil erlassende Behörde nicht darum ersuchen, festzulegen, dass der Güterstand bereits zum Tag der de facto-Trennung aufgelöst wurde (Art. 385 des Zivilgesetzbuchs). In diesem Fall wird das gemeinschaftliche Vermögen gemäß der Vereinbarung der Ehegatten oder, falls keine Einigung erzielt werden kann, durch das Gericht aufgeteilt. Die Aufteilung kann auf Grundlage eines Gerichtsurteils oder einer notariellen Urkunde erfolgen (Art. 320 des Zivilgesetzbuchs). Im Fall einer gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Gütergemeinschaft wird das Gesamtgut wie folgt aufgeteilt: Jeder Ehegatte erhält sein Eigenvermögen. Das gemeinschaftliche Vermögen wird dann unter den Ehegatten aufgeteilt, und die Verbindlichkeiten werden ausgeglichen. Der Anteil, auf den jeder Ehegatte Anspruch hat, wird auf Grundlage seines Beitrags zum Erwerb des gemeinschaftlichen Vermögens und zur Erfüllung der gemeinsamen Verbindlichkeiten festgestellt (Art. 357 des Zivilgesetzbuchs). Die Tätigkeit eines Ehegatten im Haushalt und bei der Kindererziehung gilt als Beitrag zu den ehelichen Ausgaben (Art. 326 des Zivilgesetzbuchs).

5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?

Im Rahmen der Ehescheidung werden die Verbindlichkeiten wie zwischen den Ehegatten vereinbart ausgeglichen. Ansonsten werden die Verbindlichkeiten durch das Gericht ausgeglichen.

5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?

Falls bei der Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zugewiesen werden, den Anteil übersteigen, der diesem Ehegatten unter Berücksichtigung seines Beitrags zum Erwerb dieser Vermögenswerte zusteht, hat der andere Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Davon abgesehen kann der Ehegatte, den in Bezug  auf die Ehescheidung keine Schuld trifft und der aufgrund der Auflösung der Ehe einen Nachteil erleidet, vom anderen Ehegatten eine Entschädigung fordern. Falls die Ehescheidung zu einer erheblichen Verschlechterung der Lebensumstände des antragstellenden Ehegatten führt, die Ehe mindestens 20 Jahre lang gehalten hat und die Ehescheidung aufgrund der ausschließlichen Schuld des beklagten Ehegattens erklärt wird, hat der antragstellende Ehegatte Anspruch auf eine noch höhere Entschädigung (Art. 388 und 390 des Zivilgesetzbuchs).