5 Welche Folgen hat die Scheidung/Trennung?

5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?

Bei Fehlen einer anderslautenden Vereinbarung bleibt der Grundsatz der Gütertrennung bis zur Scheidung aufrecht (zur „Vorausvereinbarung“, die erst ab der Scheidung wirkt, siehe oben 3.1.a.). Die Ehegatten können die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse durch Vereinbarung vornehmen oder innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts stellen (§§ 85, 95 EheG).
Der Aufteilung unterliegen das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse (§ 81 Abs 1 EheG). „Eheliches Gebrauchsvermögen“ sind die körperlichen Sachen, die während der ehelichen Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben (§ 81 Abs 2 EheG). Hierzu zählen auch die Ehewohnung und der Hausrat. Zusätzlich können auch Rechte Teil des Gebrauchsvermögens sein (so z.B. dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen) (§ 86 Abs 1 EheG). „Eheliche Ersparnisse“ sind Wertanlagen, die die Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind (§ 81 Abs 3 EheG).
Ausgenommen von der Aufteilung sind Güter, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, Güter, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen und Güter, die zu einem Unternehmen gehören oder Anteile an einem Unternehmen sind, sofern es sich dabei nicht um reine Wertanlagen handelt (§ 82 EheG). Die Ehewohnung und der Hausrat sind, auch wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, geerbt oder geschenkt bekommen hat, in die Aufteilung einzubeziehen, wenn die Ehegatten dies vereinbaren, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat (§ 82 Abs 2 EheG). Die Einbeziehung der Ehewohnung in die Aufteilung gem § 82 Abs 2 kann durch eine Vereinbarung der Ehegatten ausgeschlossen werden (§ 87 Abs 1 EheG).  
Das der Aufteilung unterliegende Vermögen ist nach Billigkeit zu teilen. Dabei sind Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zum Erwerb des Vermögens und das Wohl der Kinder zu berücksichtigen (§ 83 Abs 1 EheG).
Haben die Ehegatten einen Ehepakt abgeschlossen und unterliegen die zur Gütergemeinschaft gehörenden Sachen nicht der Aufteilung nach §§ 81ff EheG, hängt das Schicksal des Ehepaktes bei Fehlen einer anderen Vereinbarung vom Verschulden der Ehegatten in Bezug auf die Scheidung ab. Ohne Unterschied im Verschulden erhält jeder Ehegatte das von ihm Eingebrachte zurück. Bei überwiegendem Verschulden eines Gatten kann der andere wählen, ob der Ehepakt aufgehoben werden oder ob eine Halbteilung wie beim Tod eines Ehegatten erfolgen soll (§ 1266 ABGB). Ihm bleibt auch das Recht aus einem Erbvertrag erhalten (§ 1266 ABGB).

5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?

Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen bzw. den ehelichen Ersparnissen in innerem Zusammenhang stehen, oder die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, sind bei der Aufteilung zu veranschlagen (§ 81 Abs 1 EheG) (§ 83 Abs 1 EheG). Gibt es keine diesbezügliche Vereinbarung der Ehegatten, kann das Gericht bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zur Zahlung der Schulden verpflichtet ist (§ 92 EheG).

5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?

Die Aufteilung soll primär durch Zuweisung von Sachen erfolgen. Erst wenn sich dadurch kein gerechtes Ergebnis erzielen lässt, kann das Gericht eine Ausgleichszahlung an den benachteiligten Ehegatten anordnen (§ 94 Abs 1 EheG).