5 Welche Folgen hat die Scheidung/Trennung?
5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?
Beide Ehegatten sind berechtigt, nach Auflösung (und auch während) der Ehe das Gericht um Auseinandersetzung des Gesamtguts zu ersuchen. Die Auseinandersetzung kann auch durch den Gläubiger eines Ehegatten zur Tilgung der Verbindlichkeiten, für die der andere Ehegatte nicht haftet, beantragt werden. In der Anfangsphase der Auseinandersetzung werden das Gesamtgut und die Anteile der Ehegatten am Gesamtgut festgestellt. Im Rahmen der Auseinandersetzung des Gesamtguts werden nicht die jeweiligen Anteile der Ehegatten an jedem einzelnen Vermögensgegenstand, sondern die Anteile der Ehegatten am Gesamtvermögen festgestellt. Die Vermutung gleicher Anteile am gemeinschaftlichen Vermögen kann widerlegt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens zieht das Gericht alle Umstände des Falles in Erwägung (insbesondere das Einkommen der Ehegatten, die Unterstützung, die ein Ehegatte dem anderen Ehegatten gewährt, welcher Ehegatte das Sorgerecht für die Kinder hat, die Fürsorge der Ehegatten für das Heim und die Familie, die Auslagen der Ehegatten für die Unterhaltung des Gesamtguts sowie jeder andere Beitrag zur Verwaltung, zum Unterhalt und zur Wertsteigerung des gemeinschaftlichen Vermögens).
Nachdem die jeweiligen Anteile der Ehegatten ermittelt wurden, folgt eine zweite Phase, in der sich diese auf die Vermögensaufteilung im Einzelnen einigen. Für die vollständige Aufteilung ihres Vermögens können sie zwischen einer tatsächlichen (realen) und einer ideellen Aufteilung oder einer Kombination beider Arten wählen. Falls die Ehegatten in dieser Frage keine Einigung erzielen können, muss das Gericht in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zunächst eine reale Aufteilung vornehmen. Diese hat Vorrang vor der ideellen Aufteilung, bei der das Vermögen veräußert und die Erlöse aufgeteilt werden. Im Fall einer realen Aufteilung erhält jeder Ehegatte gemäß seinem Anteil die Vermögensgegenstände, an denen er nachweislich ein stärkeres berechtigtes Interesse hat. Ein Ehegatte erhält die Vermögensbestandteile, die seiner Berufstätigkeit oder anderen Aktivitäten dienen und die es ihm ermöglichen, ein Einkommen zu verdienen, oder die ausschließlich seinem eigenen Gebrauch dienen und nicht Teil seines Eigenvermögens sind.
5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?
Die Ehegatten haften auch nach der Ehescheidung bis zur Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens gesamtschuldnerisch für ihre gemeinsamen Verbindlichkeiten. Zu diesem Zeitpunkt sollten auch ihre Verbindlichkeiten aufgeteilt werden. Geschieht dies nicht, haften sie für diese weiterhin gesamtschuldnerisch.
5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?
Falls der Wert des Eigenvermögens eines Ehegatten, das zur Tilgung gemeinsamer Verbindlichkeiten aufgewendet wurde, den von ihm zu tragenden Anteil übersteigt, kann er den Ersatz seiner übermäßigen Aufwendungen gegenüber seinem Ehegatten geltend machen.