5 Welche Folgen hat die Scheidung/Trennung?
5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?
Unter der gesetzlichen ehelichen Güterstandsregelung behält jeder Ehegatte nach der Ehescheidung sein Eigenvermögen. Das gemeinschaftliche Vermögen wird unter den Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Falls die Gütergemeinschaft gewählt und nichts anderes vereinbart wurde, wird bei einer Ehescheidung das gemeinschaftliche Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen unter den Ehegatten aufgeteilt (Art. 137 CC).
Falls der Ehevertrag eine Gütertrennung vorsieht, erfolgt im Fall einer Ehescheidung keine Vermögensaufteilung. Jeder Ehegatte behält das Vermögen, das ihm bereits vor der Ehe gehörte, sowie das Vermögen, das er während der Ehe erworben hat (Art. 117 CC).
Die Ehegatten können eine Vereinbarung über die Aufteilung des Vermögens vor einem Notar unterzeichnen oder einen privaten Vertrag abschließen. Eine solche Vereinbarung darf nur während der Ehe unterzeichnet werden. Falls die Ehegatten zu keiner Einigung gelangen, muss die Streitigkeit in Form einer Klage zu Gericht gebracht werden.
5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?
Bei der Aufteilung des Vermögens werden die Verbindlichkeiten berücksichtigt. Die Ehegatten können einen Vertrag über die Aufteilung der gemeinsamen Verbindlichkeiten unterzeichnen. Falls es zu einer Streitigkeit kommt, muss diese in Form einer Klage zu Gericht gebracht werden.
5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?
Während oder nach der Auflösung einer Ehe kann ein (ehemaliger) Ehegatte Unterhalt von dem anderen (ehemaligen) Ehegatten fordern, der den Verhältnissen des letztgenannten Ehegatten angemessen ist, sofern die Handlungen dieses Ehegatten zur Beendigung der Ehe beigetragen haben und falls dieser Unterhalt erforderlich ist, damit der vorherige Lebensstandard des unterhaltsberechtigten Ehegattens gewährleistet werden kann (Art. 81 CC).
Falls ein Ehegatte im Rahmen der Verwaltung des Vermögens des anderen Ehegatten erforderliche Ausgaben aus seinem eigenen Vermögen getätigt hat, darf er von dem anderen Ehegatten erst bei Beendigung dieser Verwaltung die Erstattung dieser Auslagen fordern, soweit er nicht selbst zur Tragung der Auslagen verpflichtet ist (Art. 101 CC).
Dabei bewertet der Antragsteller seine Forderung – im Fall einer Streitigkeit wird ein Gutachter hinzugezogen. Des Weiteren muss ein Ehegatte in einer Gütergemeinschaft den Wert erstatten, den er dem Gesamtgut zugunsten seines Eigenvermögens entnommen hat. Falls ein Ehegatte Ausgaben aus seinem Eigenvermögen zugunsten des Gesamtguts aufgewendet hat, kann er die Erstattung aus dem Gesamtgut fordern (Art. 138 CC).