5 Welche Folgen hat die Scheidung/Trennung?

5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?

Soweit nicht anders vereinbart, bedeutet die Beendigung der Ehe gleichzeitig auch die Beendigung der Gütergemeinschaft, was zur Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens führt (§ 148 Abs.1 OZ). Die Aufteilung erfolgt im Wege der Einigung unter den Ehegatten oder durch das Gericht auf Antrag eines Ehegatten. In beiden Fällen muss berücksichtigt werden, dass die Anteile der Ehegatten gleich sind. Jeder Ehegatte ist berechtigt, eine Erstattung der Kosten zu fordern, die aus seinem Eigenvermögen für das gemeinschaftliche Vermögen aufgewendet wurden, und ist umgekehrt verpflichtet, das zu erstatten, was aus dem gemeinschaftlichen Vermögen für sein Eigenvermögen aufgewendet wurde. Bei der Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens muss berücksichtigt werden, wie jeder der Ehegatten für die Familie gesorgt und zum Erwerb und zum Unterhalt des gemeinschaftlichen Vermögens beigetragen hat. Ebenfalls zu berücksichtigen sind insbesondere die Bedürfnisse minderjähriger Kinder. Bei der Beurteilung  müssen auch die Fürsorge für die gemeinsamen Kinder und die Führung des gemeinsamen Haushalts berücksichtigt werden (§ 150 OZ).

Falls innerhalb von drei Jahren ab Beendigung der Gütergemeinschaft keine Einigung über die Aufteilung erzielt werden kann und keiner der Ehegatten einen Antrag auf eine Entscheidung über die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens an das Gericht gestellt hat, wird vermutet, dass die beweglichen Güter im gemeinschaftlichen Vermögen dem Ehegatten gehören, der sie für seine Bedürfnisse, die Bedürfnisse der Familie oder als ausschließlicher Besitzer für den Haushalt nutzt. Andere bewegliche Vermögenswerte und Immobilien befinden sich im gemeinschaftlichen Eigentum, wobei auf Ehegatten gleiche Eigentumsanteile entfallen. Gleiches gilt für die anderen gemeinschaftlichen Vermögensrechte der Ehegatten, wie die Rechte an gemeinsamen Einlagen und Forderungen (§ 149 Abs. 4 OZ).

5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?

Der Ablauf dieser Drei-Jahres-Frist ohne Aufteilung führt zu der Rechtsvermutung, dass die ehemaligen Ehegatten auch in Bezug auf ihre Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen verpflichtet sind. Im Fall einer außergerichtlichen Einigung der Ehegatten untereinander oder im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens werden auch die während der Ehe eingegangenen Verbindlichkeiten aufgeteilt, die auf die gemeinsame Verwaltung durch die Ehegatten zurückzuführen sind. Diese Aufteilung gilt nur im Innenverhältnis zwischen Ehegatten, nicht jedoch gegenüber Dritten. Dritte sind daher berechtigt, die Tilgung einer Schuld von beiden ehemaligen Ehegatten einzufordern.

5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?

Beide Ehegatten sind berechtigt, eine Erstattung der Ausgaben zu fordern, die sie aus ihrem Eigenvermögen für das gemeinschaftliche Vermögen aufgewendet haben. Diese Forderung muss aus dem Anteil des jeweils anderen Ehegatten am gemeinschaftlichen Vermögen befriedigt werden.

Im Rahmen der Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens müssen die Vermögenswerte unter den Ehegatten im Verhältnis ihrer jeweiligen Anteile aufgeteilt werden. Falls der Wert der Vermögenswerte, die einem Ehegatten zugewiesen werden, höher ist als dessen Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen, ist er verpflichtet, dem anderen Ehegatten die Differenz finanziell auszugleichen.