5 Welche Folgen hat die Scheidung/Trennung?

Die Ehescheidung oder Trennung beendet die Errungenschaftsgemeinschaft. Es folgt die Auflösung und Auflösung des gemeinschaftlichen Vermögens (Art. 1392 CC). Die Ehescheidung beendet außerdem die Ehe selbst.

5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?

Falls die Trennung oder Ehescheidung zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht zum Nachteil eines der Ehegatten führt, hat der benachteiligte Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung; diese kann aus vorübergehenden oder zeitlich unbegrenzten Unterhaltszahlungen oder einer einmaligen Zahlung bestehen. Die Ausgleichszahlung kann zwischen den Ehegatten in einer von einem Richter zu genehmigenden entsprechenden Vereinbarung vereinbart werden, oder, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, durch den Richter festgesetzt werden, der bei dieser Festsetzung bestimmte Umstände berücksichtigt (Art. 97 CC). Außerdem hat ein Ehegatte, der in gutem Glauben gehandelt hat, in den Fällen, in denen eine Ehe für ungültig erklärt wird, Anspruch auf Schadenersatz (Art. 98 CC). Unterhaltszahlungen können bei einer wesentlichen Änderung der Umstände modifiziert werden (Art. 100 CC). Unter gewissen Umständen kann das Recht auf Unterhalt auch verloren gehen (Art. 101 CC).

Persönliche Vermögenswerte, die sich nicht aufteilen lassen, da sie ihrem jeweiligen Eigentümer gehören, sind von der Aufteilung ausgeschlossen. Diese sind in Artikel 1346 CC aufgeführt.

Das Familienheim kann, obwohl es von der Aufteilung der Vermögenswerte ausgeschlossen ist, wenn es nur einem der Ehegatten gehört, trotzdem vom Gericht dem jeweils anderen Ehegatten zugesprochen werden, wenn dieser zur Sicherung seines lebensnotwendigen Bedarfs von der weiteren Nutzung des Familienheims abhängig ist oder wenn ein gemeinsames Kind einen grundlegenden Bedarf an einer weiteren Nutzung hat (Art. 96 CC).

5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?

Nachdem die Aufstellung erstellt wurde, werden die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft in Geld oder durch gemeinschaftliches Vermögen getilgt (Art. 1399-1400 CC). Die Gläubiger behalten ihre Rechte bis zur vollständigen Zahlung (Art. 1401 CC).

5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?

Falls die Trennung oder Ehescheidung zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht zum Nachteil eines der Ehegatten führt, hat der benachteiligte Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung; diese kann aus vorübergehenden oder zeitlich unbegrenzten Unterhaltszahlungen oder einer einmaligen Zahlung bestehen. Die Ausgleichszahlung kann zwischen den Ehegatten in einer von einem Richter zu genehmigenden entsprechenden Vereinbarung vereinbart werden, oder, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, durch den Richter festgesetzt werden, der bei dieser Festsetzung bestimmte Umstände berücksichtigt (Art. 97 CC). Außerdem hat ein Ehegatte, der in gutem Glauben gehandelt hat, in den Fällen, in denen eine Ehe für ungültig erklärt wird, Anspruch auf Schadenersatz (Art. 98 CC). Unterhaltszahlungen können bei einer wesentlichen Änderung der Umstände modifiziert werden (Art. 100 CC). Unter gewissen Umständen kann das Recht auf Unterhalt auch verloren gehen (Art. 101 CC).

5.3.1. Im Fall des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft:
- Ist der Anspruch durch Übertragung bestimmter Güter oder in Geld zu erfüllen?
- Wie wird die Höhe des Anspruchs berechnet?
- Wie hoch ist der Betrag der Ausgleichszahlung?
- Wann verjährt der Anspruch?

Ist der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft vereinbart, unterliegt die Befriedigung einer Ausgleichsforderung sowie deren Berechnung, Zahlung und die Dauer des Bestehens der Forderung den unter Punkt 5.3 beschriebenen Bestimmungen.

5.3.2. In anderen Fällen als dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Die gleichen (in Punkt 5.3 dargelegten) Regelungen gelten auch für die anderen ehelichen Güterstände.