5 Welche Folgen hat die Scheidung/Trennung?

5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?

Im Fall einer Errungenschaftsgemeinschaft wird gemeinschaftliches Vermögen zwischen den Ehegatten gemäß den Vorschriften über die Auflösung von gemeinsamem Eigentum aufgeteilt. Nach dem Vermögensrecht wird das gemeinsame Eigentum aufgrund einer Vereinbarung zwischen den gemeinsamen Eigentümern aufgeteilt. Wird keine Vereinbarung erzielt, entscheidet das Gericht.

Die Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens ist nur nach dem Ende der Gütergemeinschaft möglich (entweder durch Tod eines der Ehegatten, durch Scheidung oder durch Abschluss einer Güterstandsvereinbarung, die einen anderen Güterstand begründet). Vermögen, das nicht aufgeteilt wurde, wird bis zu seiner Aufteilung als gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten betrachtet.

Beim Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft und dem der Gütertrennung gibt es kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; es kommt dann zu keiner Aufteilung des Eigentums.

5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?

Es gelten dieselben Regeln wie die unter Punkt 2.5 und 2.6 beschriebenen.

5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?

Wenn einer der Ehegatten höhere Geldausgaben als der andere für die Familie tätigt, wird – unabhängig vom geltenden Güterstand – angenommen, dass er keinen Anspruch auf Ausgleich des Betrages hat, den er über den Betrag des anderen Ehegatten hinaus beigetragen hat.

Beim Güterstand der Gütergemeinschaft muss ein Ehegatte, wenn er zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens berechtigt ist und dieses zu Zwecken seines Eigenvermögens nutzt, einen Ausgleich in Höhe des aufgewandten Vermögens leisten. Der Ausgleich gilt als Teil des gemeinschaftlichen Vermögens. Wenn ein Ehegatte sein Eigenvermögen im Interesse des gemeinschaftlichen Vermögens verwendet, kann er verlangen, dass ihm aus dem gemeinschaftlichen Vermögen ein Ausgleich gezahlt wird.

Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist ein Ehegatte am Ende des Güterstands berechtigt, einen Ausgleich und eine finanzielle Entschädigung zu verlangen. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet entweder mit dem Tod eines der Ehegatten, durch Scheidung oder durch Abschluss einer Güterstandsvereinbarung, die einen anderen Güterstand begründet, oder durch eine Gerichtsentscheidung auf Antrag eines der Ehegatten.

Der Betrag, um den das Vermögen jedes Ehegatten während des Güterstands der Zugewinngemeinschaft zugenommen hat (Zugewinn), wird ausgeglichen.

Um festzustellen, in welchem Ausmaß die Vermögenswerte einem Ausgleich unterliegen, wird ein Inventar der Vermögenswerte der beiden Ehegatten errichtet, in dem das gesamte Vermögen der Ehegatten (Gesamtvermögen) aufgeführt ist. Es enthält sowohl das Vermögen,  das die Ehegatten am Beginn der Ehe oder des Güterstands hatten (Anfangsvermögen), als auch das Vermögen, das sie bis zum Ende der Ehe oder des Güterstands erworben haben (Zugewinn), sowie den Wert dieser beiden Vermögen.

Folgendes muss nicht ausgeglichen werden:

  • Vermögen, das einem der beiden Ehegatten vor der Ehe gehörte;
  • während der Ehe unentgeltlich erworbenes Vermögen (z.B. ein Geschenk oder eine Erbschaft);
  • Anrechte, die sich für einen Ehegatten aufgrund einer Krankheit oder Verletzung und nach der staatlichen Rentenversicherung ergeben;
  • Vermögenswerte, die im Austausch für Vermögenswerte erworben wurden, die keinem Ausgleich unterliegen.

Beim Güterstand der Gütertrennung werden die Ehegatten in Bezug auf ihre Vermögensverhältnisse so behandelt, als wären sie nicht miteinander verheiratet. Daher kann ein Ehegatte nur allgemeine Ausgleichsansprüche geltend machen (z.B. ungerechtfertigte Bereicherung, Schadensersatz).