5 Welche Folgen hat die Scheidung/Trennung?

5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?

Es wird vermutet, dass die Ehegatten über gleiche Anteile am gemeinschaftlichen Vermögen - Gesamtgut - verfügen (Art. 3.117(1) des CC).

Vor Aufteilung des Gesamtguts muss zunächst das gemeinschaftliche Vermögen und das jeweilige Eigenvermögen der Ehegatten festgestellt werden. Das Gesamtgut muss zunächst dafür aufgewendet werden, um die fälligen Schulden zu begleichen, für die das Gesamtgut haftet. Sofern nach Abzug der Verbindlichkeiten gemeinschaftliches Vermögen vorhanden ist, wird es dann zu gleichen Teilen unter den Ehegatten aufgeteilt. Ausgenommen hiervon sind besondere im Zivilgesetzbuch speziell geregelte Fälle (Art. 3.118 des CC).

5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?

Die Ehegatten haften auch nach der Ehescheidung weiterhin gesamtschuldnerisch für gemeinsame Verbindlichkeiten.

5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?

Ist der Wert des Vermögens, welches das Gericht einem der Ehegatten zuspricht, höher als dessen Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen, hat er gegenüber dem anderen Ehegatten  einen Anspruch auf Ausgleich der Differenz (Art. 3.117(3) CC).