5 Welche Folgen hat die Scheidung/Trennung?

5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?

Wenn die gesetzliche Gütergemeinschaft endet, unterliegt das gemeinschaftliche Vermögen und dessen Aufteilung den Bestimmungen über gemeinschaftlich geerbte Vermögenswerte beziehungsweise über die Aufteilung von Nachlässen (Art. 46 Familien- und Vormundschaftsgesetz).

Das Gesamtgut kann auseinandergesetzt werden, wenn die Gütergemeinschaft während der Ehe endet, zum Beispiel als Folge eines Gerichtsurteils, nach Vereinbarung oder wenn die Gütergemeinschaft durch Auflösung der Ehe (durch Ehescheidung oder Trennung) endet. Ehescheidungs- oder Trennungsverfahren sind nicht mit der Auseinandersetzung des Gesamtguts verbunden. Meistens wird das Gesamtgut im Rahmen eines gesonderten Verfahrens auseinandergesetzt. Die Ehescheidung und Trennung erfolgen durch Gerichtsurteil. Das Gesamtgut kann durch das Gericht oder im Wege einer Vereinbarung auseinandergesetzt werden, die in Gestalt einer notariellen öffentlichen Urkunde erfolgen muss, falls in das Gesamtgut auch Immobilien fallen (Gleiches gilt für andere besondere Rechte).

Auf die Ehegatten entfallen gleiche Anteile am Gesamtgut, sofern der Ehevertrag nicht etwas anderes vorsieht. Das Gericht kann darum ersucht werden, ungleiche Anteile zu bestimmen (Art. 501 Familien- und Vormundschaftsgesetz).

Jeder Ehegatte muss Auslagen und Ausgaben erstatten, die aus dem Gesamtgut für sein Eigenvermögen aufgewendet wurden. Hiervon ausgenommen sind Auslagen und Ausgaben für Vermögenswerte, die Einkommen generiert haben. Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm die Auslagen und Ausgaben erstattet werden, die ihm aus seinem Eigenvermögen für das gemeinschaftliche Vermögen entstanden sind. Kein Ehegatte darf verlangen, dass ihm Auslagen oder Ausgaben erstattet werden, die zur Deckung der Bedürfnisse der Familie aufgewendet wurden, es sei denn, diese erhöhten den Wert des gemeinschaftlichen Vermögens zu dem Zeitpunkt, in dem die Gütergemeinschaft endete. Die Erstattung erfolgt im Rahmen der Auseinandersetzung des Gesamtguts. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass die Auslagen bereits vorher zurückbezahlt werden müssen, falls das Wohl der Familie dies erfordern sollte (Art. 45 Abs. 1 und 2 Familien- und Vormundschaftsgesetz).

5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?

Die Ehegatten haften auch nach der Ehescheidung/Trennung für bestehende Verbindlichkeiten. Die Auseinandersetzung des Gesamtguts erstreckt sich nicht auf Verbindlichkeiten. Eine Vereinbarung der Ehegatten über die Übernahme von Verbindlichkeiten ist gegenüber Gläubigern unwirksam, es sei denn ein Gläubiger stimmt der Übernahme der Verbindlichkeiten durch einen Ehegatten zu.

5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?

Im Fall der Beendigung einer Zugewinngemeinschaft wird der während der Zugewinngemeinschaft erzielte Zugewinn jedes Ehegatten durch eine Ausgleichszahlung oder Sachleistungen ausgeglichen (Art. 514 Abs. 1 Familien- und Vormundschaftsgesetz). Der Anspruch auf einen solchen Ausgleich verjährt nach zehn Jahren (Art. 118 Zivilgesetzbuch).