2 Besteht ein gesetzlicher Güterstand und wenn ja, was sieht dieser vor?

2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?

Der gesetzliche eheliche Güterstand in Dänemark ist die Gütergemeinschaft. Alles, was den Ehegatten bereits zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung gehört sowie alles später Hinzuerworbene, wird Teil ihres Gesamtguts. Die Ehegatten können sich allerdings darauf verständigen, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht für ihr Vermögen gelten sollen und eine Vereinbarung über eine vollständige oder teilweise Gütertrennung treffen (siehe Punkt 3.1.). Eine Person, die eine Schenkung vornimmt, oder ein Erblasser können außerdem bestimmen, dass die Schenkung bzw. Erbschaft nicht Teil des Gesamtguts wird. Sofern nichts anderes vereinbart wird,  umfasst das Gesamtgut keine nicht-übertragbaren Rechte oder Rechte persönlicher Art, wie z. B. bestimmte Formen von Urheberrechten und persönliche Geschäfts- oder Firmenwerte. Außerdem behalten beide Ehegatten bei einer Vermögensaufteilung im Fall einer Ehescheidung oder einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ihre jeweiligen Rentenansprüche. Falls die Ehe nur von kurzer Dauer war, behalten die Ehegatten jeweils ihre gesamten Rentenansprüche. (Gesetz über die Rechtswirkungen der Ehe (Act on the Legal Effects of Marriage), §§ 15, 16, 16 a und Kapitel 4)

2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?

Siehe Frage 2.1.

2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?

Normalerweise reicht es aus, wenn eine Liste der Vermögenswerte erstellt wird, die einer Gütertrennungsvereinbarung unterliegen.

2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?

Prinzipiell kann ein Ehegatte frei über die Vermögenswerte, die er in die Ehe eingebracht hat, sowie über die Vermögenswerte, die er während der Ehe erworben hat, verfügen. Falls diese allerdings einen Teil des Gesamtguts darstellen, muss er mit ihnen auf verantwortungsvolle Weise umgehen. (Gesetz über die Rechtswirkungen der Ehe, §§ 16-17) Ein Ehegatte darf ohne die Einwilligung des anderen Ehegatten keine Immobilie, die Teil des Gesamtguts ist, übertragen, verpfänden oder hypothekarisch belasten, falls diese Immobilie als Wohnung der Familie genutzt wird oder in Verbindung zur Geschäftstätigkeit der Ehegatten steht. Ein Ehegatte darf außerdem weder Haushaltsgegenstände der gemeinsamen Wohnung der Ehegatten, noch benötigte Arbeitswerkzeuge des anderen Ehegatten noch Gegenstände, die von Kindern für ihre persönlichen Bedürfnisse genutzt werden,veräußern, sie verpfänden oder belasten, sofern diese Teil des Gesamtguts darstellen (§ 19 Gesetz über die Rechtswirkungen der Ehe). Falls ein Ehegatte eine solche Verfügung ablehnt, kann die staatliche Gebietsverwaltung die Verfügung  genehmigen, sofern kein vertretbarer Grund für die Ablehnung besteht. Falls über einen solchen Vermögensgegenstand ohne Einwilligung oder Genehmigung verfügt wird, kann der nicht zustimmende Ehegatte bei Gericht eine Ungültigkeit der Veräußerung beantragen, sofern der Dritte wusste oder hätte wissen müssen, dass der verfügende Ehegatte zu der Verfügung nicht berechtigt war. (Gesetz über die Rechtswirkungen der Ehe § 16 und §§ 18-20)

2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?

Nein.

2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?

Ein Ehegatte haftet für seine Verbindlichkeiten, die er vor oder während der Ehe eingeht, mit seinem Anteil am Gesamtgut und mit seinem Eigenvermögen. Ein Gläubiger kann zur Beitreibung der gemeinschaftlichen Schulden der Ehegatten, auf das gemeinschaftliche Vermögen und das Eigenvermögen der Ehegatten zugreifen. (Gesetz über die Rechtswirkungen der Ehe, § 25)