2 Besteht ein gesetzlicher Güterstand und wenn ja, was sieht dieser vor?

2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?

Der gesetzliche Güterstand ist die Gütergemeinschaft, die mit Eheschließung Wirksamkeit erlangt. In das gemeinschaftliche Vermögen (Gesamtgut) fällt Vermögen, welches die Eheleute einzeln oder gemeinsam während der Geltung des Güterstands erwerben. Vermögenswerte, die vom gemeinschaftlichen Vermögen ausgenommen sind, gehören zum Eigenvermögen des jeweiligen Ehegatten (Art. 31 Abs. 1 Familien- und Vormundschaftsgesetz).

Zum Gesamtgut gehören insbesondere:

  • Vergütungen von Arbeitsleistungen und Einkommen aus anderen gewinnorientierten Tätigkeiten,
  • Einkommen aus dem gemeinschaftlichen Vermögen sowie aus dem Eigenvermögen der Ehegatten,
  • finanzielle Leistungen der Altersversorgung (Art. 31 Abs. 2 Familien- und Vormundschaftsgesetz).

Haushaltsgegenstände, die von beiden Ehegatten genutzt werden, sind ebenfalls Teil des Gesamtguts, wenn sie durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung erworben wurden, sofern der Erblasser bzw. Schenker nichts anderes bestimmt hat (Art. 34 Familien- und Vormundschaftsgesetz).

Zum Eigenvermögen gehören insbesondere:

  • Vermögensgegenstände, die erworben wurden, bevor die Güterstandsregelung in Kraft trat, Vermögenswerte, die durch Erbschaft, Vermächtnis oder als Schenkung erworben wurden, sofern der Erblasser bzw. der Schenker nicht etwas anderes bestimmt hat, Vermögen, das ausschließlich den persönlichen Bedürfnissen eines Ehegatten dient, Vermögen, das als Anerkennung der persönlichen Errungenschaften eines Ehegatten erworben wurde, sowie Vermögensgegenstände, die an die Stelle von anderen Vermögensgegenständen des Eigenvermögens getreten sind, sofern nicht besondere Bestimmungen etwas anderes vorschreiben;
  • Vermögensrechte, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum an Vermögen ergeben, das gesonderten Regelungen unterliegt (z. B. gemeinschaftliches Eigentum in einer eingetragenen Partnerschaft oder einer Handelsgesellschaft),
  • unveräußerliche Rechte, auf die nur eine Person Anspruch haben kann,
  • Vermögen, das als Schadensersatz für körperliche Verletzungen, eine gesundheitliche Störung oder als Ausgleich für erlittenen Schaden erworben wird. Hierzu zählen allerdings keine Leistungen im Zusammenhang mit einer Behinderung, die aufgrund teilweiser oder vollständiger Erwerbsunfähigkeit eines Ehegatten oder aufgrund einer besonderen Bedürftigkeit oder geringerer Zukunftsaussichten erworben werden,
  • Ansprüche auf die Vergütung von Arbeitsleistungen oder Einkommen aus anderweitigen gewinnorientierten Tätigkeiten,
  • Urheber- und verwandte Schutzrechte, geistige Eigentumsrechte oder andere Rechte eines Urhebers (Art. 33 des Familien- und Vormundschaftsgesetz).

2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?

Ob ein bestimmter Vermögensgegenstand zum Gesamtgut oder zum Eigenvermögen zählt, hängt davon ab, welcher der vorstehenden Kategorien dieser angehört. Dabei muss jeweils berücksichtigt werden, wie der konkrete Vermögensgegenstand erworben wurde (siehe 2.1).

2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?

Dies ist nicht erforderlich. Ein Vermögensverzeichnis kann allerdings jederzeit zu Nachweiszwecken errichtet werden.

2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?

2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?

Jeder Ehegatte kann Vermögensgegenstände, die Teil des Gesamtguts sind, persönlich in Besitz haben und nutzen (Art. 341 Familien- und Vormundschaftsgesetz). Während des gesetzlichen Güterstands darf keiner der Ehegatten die Auseinandersetzung des Gesamtguts beantragen. Außerdem darf keiner der Ehegatten seinen Anteil am Gesamtgut oder einen bestimmten Vermögensgegenstand daraus, der ihm bei Beendigung des gesetzlichen Güterstands zufallen würde, veräußern oder sich verpflichten diesen zu veräußern (Art. 35 Familien- und Vormundschaftsgesetz). Die Ehegatten sind verpflichtet, bei der des Gesamtguts zusammenzuarbeiten (Art. 36 Abs. 1 Familien- und Vormundschaftsgesetz). Beide Ehegatten können das Vermögen alleine verwalten, jedoch schließt eine solche Verwaltung die Vornahme der nachfolgend beschriebenen Handlungen (d. h. Handlungen, welche die Einwilligung des jeweils anderen Ehegatten erfordern) aus. Ein Ehegatte kann gegen die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens durch den anderen Ehegatten Einspruch erheben, ausgenommen davon sind jedoch Handlungen im Zusammenhang mit alltäglichen Angelegenheiten, Handlungen, die der Befriedigung der alltäglichen Bedürfnisse der Familie dienen, oder Handlungen, die im Rahmen einer gewinnorientierten Tätigkeit vorgenommen werden (Art. 36 Abs. 1 und 2 Familien- und Vormundschaftsgesetz).

Auf Antrag eines der Ehegatten kann das Gericht bei Bestehen eines wichtigen Grunds dem jeweils anderen Ehegatten das Recht entziehen, das gemeinschaftliche Vermögen alleine zu verwalten. Das Gericht kann auch anordnen, dass anstatt der Einwilligung des Ehegatten für die in Art. 37 Abs. 1 Familien- und Vormundschaftsgesetz festgelegten Handlungen eine Genehmigung des Gerichts erforderlich ist.

Die Einwilligung des Ehegatten ist erforderlich für:

  • Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Veräußerung, Belastung oder dem Erwerb von unbeweglichem Vermögen oder im Zusammenhang mit einem unkündbaren Nießbrauch sowie jedes andere Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit der Nutzung und Verwertung unbeweglichen Vermögens;
  • Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Veräußerung, Belastung oder dem Erwerb eines dinglichen Rechts an einem Gebäude oder an Grund und Boden;
  • Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Veräußerung, Belastung, dem Erwerb oder der Pacht eines landwirtschaftlichen Betriebs oder eines Unternehmens;
  • Schenkungen aus dem gemeinschaftlichen Vermögen, mit Ausnahme von Anstandsschenkungen (Art. 37 Abs. 1 Familien- und Vormundschaftsgesetz).

Eine Vereinbarung, die von einem Ehegatten ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten eingegangen wird, ist ungültig, sofern sie nicht nachträglich von dem anderen Ehegatten genehmigt wird. Ein einseitiges Rechtsgeschäft eines Ehegatten ohne die erforderliche Einwilligung des jeweils anderen Ehegatten ist ebenfalls ungültig (Art. 37 Abs. 2-4 Familien- und Vormundschaftsgesetz).

2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?

Beide Ehegatten haften gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten, die einer von ihnen eingegangen ist, um die alltäglichen Bedürfnisse der Familie zu decken (Art. 30 Familien- und Vormundschaftsgesetz). Falls einer der Ehegatten eine Verbindlichkeit mit Einwilligung des jeweils anderen Ehegatten eingeht, kann der Gläubiger verlangen, dass seine Forderung auch aus dem Gesamtgut befriedigt wird. Falls einer der Ehegatten ohne die Einwilligung des jeweils anderen Ehegatten eine Verbindlichkeit eingeht oder falls die Verbindlichkeit nicht aus einem Rechtsgeschäft heraus entsteht oder falls die Verbindlichkeit eingegangen wurde, bevor die Gütergemeinschaft zwischen den Ehegatten in Kraft getreten ist, oder falls die Verbindlichkeit in Hinsicht auf das Eigenvermögen besteht, kann der Gläubiger nur verlangen, dass die Verbindlichkeit aus dem Eigenvermögen des Schuldner-Ehegatten oder aus Vermögen bedient wird, das Teil des Gesamtguts ist (z. B. Vergütung von Arbeitsleistungen) (Art. 41-42 Familien- und Vormundschaftsgesetz).