2 Besteht ein gesetzlicher Güterstand und wenn ja, was sieht dieser vor?
2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?
Vermögen, das die Ehegatten während der Ehe erwerben, wird Teil ihres gemeinschaftlichen Vermögens - Gesamtgut - , wie auch unter anderem das Einkommen und die Einkünfte während der Ehe aus dem Eigenvermögen eines Ehegatten oder aus der Arbeit oder intellektuellen Tätigkeiten. Das Eigenvermögen eines jeden Ehegatten besteht aus:
- Vermögen, das von den Ehegatten vor Beginn der Ehe getrennt erworben wurde;
- Vermögen, das aufgrund einer Erbschaft oder als Schenkung während der Ehe erworben wurde, sofern das Testament oder die Schenkungsvereinbarung nicht festlegen, dass das Vermögen Teil des Gesamtguts werden soll;
- die persönlichen Gebrauchsgegenstände eines Ehegatten (Kleidung, Vermögenswerte, die für die Berufstätigkeit des Ehegatten erforderlich sind);
- die Rechte an geistigem oder gewerblichem Eigentum, mit Ausnahme der aus diesen Rechten erzielten Einkünfte;
- Mittel und bewegliche Sachen, die für die persönliche Geschäftstätigkeit eines der Ehegatten erforderlich sind, mit Ausnahme der Mittel und beweglichen Sachen, die in der Geschäftstätigkeit verwendet werden, die von beiden Ehegatten verfolgt wird;
- Entschädigungen und Ausgleichszahlungen, die einer der Ehegatten für nichtmaterielle Schäden oder Personenschäden erhält, Zahlungen, die als finanzielle Unterstützung für bestimmte Zwecke geleistet werden, und andere Leistungen, die sich ausschließlich auf einen der Ehegatten beziehen, nicht-übertragbare Rechte;
- Vermögen, das mittels des Eigenvermögens erworben wird, bzw. Erlöse aus dem Verkauf von Eigenvermögen, das zum Zeitpunkt des Erwerbs mit der ausdrücklichen Absicht der Ehegatten als Eigenvermögen angeschafft wurde (Art. 3.89(1) des CC).
2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?
Das gesamte Vermögen gilt als gemeinschaftliches Vermögen, sofern nicht festgestellt wird, dass es das Eigenvermögen ausschließlich eines Ehegatten darstellt (Art. 3.88(2) des CC).
2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?
Die Ehegatten sind nicht verpflichtet, ein Vermögensverzeichnis zu errichten.
2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?
Das gemeinschaftliche Vermögen darf nur im gegenseitigen Einvernehmen der Ehegatten genutzt, verwaltet und veräußert werden (Art. 3.92(1) des CC). Im Rechtsverkehr wird vermutet, dass ein Ehegatte über die Einwilligung des anderen Ehegatten verfügt. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen ein Rechtsgeschäft die schriftliche Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich macht (Art. 3.92(3) des CC). Rechtsgeschäfte, die die Veräußerung oder Belastung einer Immobilie im gemeinschaftlichen Besitz oder die Rechte daran betreffen, und Rechtsgeschäfte, welche die Übertragung eines in gemeinschaftlichen Besitz stehenden Unternehmens betreffen oder Wertpapiere oder eine Belastung der Rechte an diesen, dürfen nur von beiden Ehegatten ausgeführt werden, es sei denn, einer der Ehegatten wurde durch den anderen Ehegatten bevollmächtigt, das Rechtsgeschäft vorzunehmen (Art. 3.92(4) des CC).
Wird ein Rechtsgeschäft ohne die Einwilligung des jeweils anderen Ehegatten abgeschlossen, kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft innerhalb von einem Monat ab dem Tag, an dem er von dem Rechtsgeschäft Kenntnis genommen hat, genehmigen (Art. 3.92(6) des CC). Rechtsgeschäfte, die ohne die Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen und anschließend nicht von ihm genehmigt wurden, können im Rahmen einer Klage angefochten werden. Der Ehegatte muss die Klage innerhalb eines Jahres ab dem Tag, an dem er von dem Rechtsgeschäft erfahren hat, erheben. Eine Anfechtung setzt den Nachweis voraus, dass die andere Partei bei Vornahme des Rechtsgeschäfts unredlich gehandelt hat (Art. 3.96(1) des CC). Rechtsgeschäfte, die nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Ehegatten hätten erfolgen oder nur gemeinsam von beiden Ehegatten gemeinsam hätten vorgenommen werden dürfen, können für ungültig erklärt werden, ungeachtet dessen, ob die andere Partei bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts redlich oder unredlich gehandelt hat. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen zumindest einer der Ehegatten bei Vornahme des Rechtsgeschäfts betrügerisch gehandelt hat oder gegenüber öffentlichen Stellen mit Zuständigkeit für öffentliche Register oder gegenüber anderen Behörden oder Amtspersonen falsche Angaben gemacht hat. In diesen Fällen darf das Rechtsgeschäft nur ungültig erklärt werden, wenn der am Rechtsgeschäft beteiligte Dritte unredlich gehandelt hat (Art. 3.96(2) des CC).
2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?
Im Rechtsverkehr wird vermutet, dass der andere Ehegatte die erforderliche Einwilligung erteilt hat. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von der schriftlichen Einwilligung des anderen Ehegatten abhängt (Art. 3.92(3) des CC).
2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?
Die folgenden Verbindlichkeiten werden aus dem gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten bedient:
- Verbindlichkeiten in Verbindung mit Belastungen von Vermögenswerten im Gesamtgut, die zum Zeitpunkt der Anschaffung existierten oder später eingegangen wurden;
- Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens;
- Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Haushaltsführung;
- Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Gerichts- bzw. Anwaltskosten, sofern die Klage mit dem Gesamtgut oder den Interessen der Familie in Verbindung steht;
- Verbindlichkeiten, die sich aus Rechtsgeschäften ergeben, die von einem der Ehegatten mit Einwilligung des jeweils anderen Ehegatten durchgeführt oder von dem letztgenannten Ehegatten zu einem späteren Zeitpunkt genehmigt wurden, sowie Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, für die keine Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich war, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass das Rechtsgeschäft im Interesse der Familie vorgenommen wurde (Art. 3.109(1) des CC).
Sollte das Gesamtgut nicht ausreichen, um die Forderungen der Gläubiger, für welche die Ehegatten gesamtschuldnerisch haften, zu befriedigen, werden die Forderungen aus dem Eigenvermögen der Ehegatten befriedigt (Art. 3.113 des CC).