2 Besteht ein gesetzlicher Güterstand und wenn ja, was sieht dieser vor?

2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?

Laut finnischem Ehegesetz gehört sowohl das vor der Eheschließung als auch das während der Ehe erworbene Vermögen eines Ehegatten ausschließlich diesem Ehegatten (§ 34 Ehegesetz). Sofern sie nichts anderes vereinbart haben, haben die Ehegatten jedoch ein sogenanntes Gattenanteilsrecht, welches sich grundsätzlich auf das gesamte Vermögen des jeweils anderen Ehegatten bezieht, ungeachtet dessen, ob es sich um unbewegliches oder bewegliches Vermögen handelt. Das unter dieses Gattenanteilsrecht fallende Vermögen (aufgeschobene Gütergemeinschaft) wird bei Auflösung der Ehe aufgeteilt.  Personen, die eine Schenkung vornehmen,  Erblasser oder  Versicherungsnehmer können jedoch festlegen, dass der Ehegatte des Schenkungsempfängers, des Erben oder des durch eine Versicherung Begünstigten kein Gattenanteilsrecht auf denjenigen Vermögensanteil hat, den der andere Ehegatte in Form der Schenkung, aufgrund des Testaments oder der Begünstigungsklausel einer Versicherung erwirbt. (§ 35 Ehegesetz).

2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?

Sofern nichts anderes vertraglich festgelegt wird, fällt das gesamte Vermögen beider Ehegatten unter das Gattenanteilsrecht.

2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?

Die Ehegatten sind berechtigt, vom jeweils anderen Ehegatten die Beteiligung an der Erstellung eines Verzeichnisses beweglichen Vermögens beider Ehegatten zu fordern. Sollte es im Rahmen der Aufteilung des Vermögens zu Meinungsverschiedenheiten kommen, obliegt es dem Gericht, zu würdigen, welche Beweiskraft einem Vermögensverzeichnis zukommt (§ 60 Ehegesetz). In der Praxis ist die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses nach Einleitung des Scheidungsverfahrens und vor Aufteilung des ehelichen Vermögens unvermeidbar, da eine Berechnung des vom Gattenanteilsrecht abgedeckten Vermögens ansonsten nicht möglich ist.

2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?

Jeder Ehegatte verfügt während der Ehe unabhängig über das in seinem Eigentum stehende Vermögen (§ 36 Ehegesetz). Zur Veräußerung oder Belastung der Ehewohnung benötigt er jedoch die Einwilligung des anderen Ehegatten, auch wenn die Ehewohnung im Alleineigentum des verfügenden Ehegatten steht.. Falls einEhegatte über die ihm gehörende Ehewohnung  ohne Einwilligung des anderen Ehegatten verfügt, kann Letztgenannter das Rechtsgeschäft anfechten. Die  dafür erforderliche Anfechtungsklage unterliegt einer Frist von drei Monaten nach Abschluss des Rechtsgeschäfts (§ 38 Ehegesetz). Falls die Ehegatten über gemeinschaftliches Vermögen verfügen, haben sie alle Handlungen im Zusammenhang mit diesem Vermögen gemeinsam auszuführen. Falls ein Ehegatte bewegliches Vermögen, das dem anderen Ehegatten oder den Ehegatten gemeinsam gehört, ohne die Einwilligung des anderen Ehegatten veräußert oder belastet, hat Letztgenannter das Recht, den Vermögensgegenstand vom Erwerber  wieder herauszuverlangen. Falls der Dritte nicht  gutgläubig gehandelt hat oder  aber seinerseits keine Gegenleistung geschuldet war, ist der Ehegatte berechtigt, den Vermögensgegenstand ohne jegliche Erstattung etwa eines Wertersatzes heraus zu verlangen (§ 58 Ehegesetz).

2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?

Beide Ehegatten haften gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten, die einer der Ehegatten zum Unterhalt der Familie (siehe Punkt 2.6.) eingegangen ist.

2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?

Die Ehegatten haften jeweils allein für Verbindlichkeiten, die sie vor oder während der Ehe eingegangen sind. Demgegenüber haften Ehegatten gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten, die einer von ihnen für den Unterhalt der Familie eingegangen ist. Diese gesamtschuldnerische Haftung gilt nicht für einen Finanzkredit, den ein Ehegatte für den Familienunterhalt aufgenommen hat, oder eine andere Verbindlichkeit, die zum Zweck des Unterhalts eingegangen wurde, wenn der Gläubiger wusste, dass die Ehegatten aufgrund einer Zerrüttung ihrer Beziehung getrennt lebten (§ 52 Ehegesetz). Sofern nichts anderes vereinbart wurde, haften die Ehegatten gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten, die sie während der Ehe gemeinsam eingegangen sind (§ 53 Ehegesetz).